Doppelte Haushaltsführung: Werbungskosten bei Ein-Personen-Haushalt anerkannt

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Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten eines Haushalts sowie an den Lebenshaltungskosten ist grundsätzlich nur möglich, wenn mehrere Personen gemeinsam einen Haushalt führen. Bei einem Ein-Personen-Haushalt stellt sich die Frage nach einer finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts nicht, erklärt der BFH in einem aktuell veröffentlichten Urteil.

Der BFH entschied, dass bei einer doppelten Haushaltsführung ein Ein-Personen-Haushalt ausreicht, um Werbungskosten geltend zu machen. Eine finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten ist in solchen Fällen nicht erforderlich, »denn die Kosten der Lebensführung eines Ein-Personen-Haushalts werden denknotwendig von dieser einen Person getragen«.

Doppelte Haushaltsführung bei Single-Haushalten

Darum ging es konkret: Ein lediger Mann lebte während seines Studiums und seiner späteren Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in verschiedenen Städten.

Sein Lebensmittelpunkt befand sich jedoch dauerhaft im Obergeschoss des elterlichen Hauses, das ihm zur alleinigen Nutzung überlassen wurde. Dort wohnte er allein und hatte die Räume renoviert.

In seinen Steuererklärungen machte er Kosten für doppelte Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt erkannte nur die Fahrtkosten zum Lebensmittelpunkt an, lehnte aber die übrigen Werbungskosten ab. Das erstentscheidende Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, der Mann habe keinen eigenen Hausstand geführt, sondern sei Teil des elterlichen Haushalts geblieben.

BFH erkennt Werbungskostenabzug an

Der Bundesfinanzhof (BFH) widerspricht nun dem Finanzgericht und stellt klar, dass ein eigener Hausstand auch dann vorliegt, wenn eine Person allein eine Wohnung nutzt. Das gilt auch dann, wenn diese Wohnung unentgeltlich von den Eltern überlassen wurde. Entscheidend ist, dass die Wohnung eigenständiges Wohnen und Wirtschaften ermöglicht.

Bei einem Ein-Personen-Haushalt ist auch keine finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten erforderlich, da diese ohnehin allein getragen werden. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Streitjahre erwachsen, hatte eine abgeschlossene Berufsausbildung und verfügte über eigenes Einkommen. Daher war er nicht mehr in den elterlichen Haushalt eingegliedert. Das Finanzgericht muss nun prüfen, in welcher Höhe die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind (BFH, Urteil vom 29.4.2025, Az. VI R 12/23).

(MB)

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https://www.steuertipps.de/beruf-ausbildung/doppelte-haushaltsfuehrung-werbungskosten-bei-ein-personen-haushalt-anerkannt