KfW-Förderung: Anträge auf BEG-Förderung wieder möglich!

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Nach dem plötzlichen Stopp der BEG-Förderung geht es jetzt erfreulich schnell wieder weiter. Worauf sich Antragsteller einstellen müssen und was für bereits gestellte, aber bisher nicht genehmigte Anträge gilt, haben wir hier zusammengefasst.

 

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Energieeffiziente Sanierung von Gebäuden: Förderanträge ab 22.2.2022 wieder möglich

Ab dem 22. Februar 2022 können wieder neue Anträge bei der KfW für Sanierungsmaßnahmen gestellt werden. Das teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) aktuell in einer Pressemitteilung mit.

In der vergangenen Woche hatte die Bundesregierung zusammen mit dem Haushaltsausschuss des Bundestages neue Mittel für die BEG von rund 9,5 Mrd. Euro bereitgestellt. Sie sind bestimmt für

  • die Abarbeitung der bis 23. Januar 2022, 24:00 Uhr gestellten Altanträge,

  • die Wiederaufnahme der Sanierungsförderung und

  • die Neuauflage der EH40 Neubauförderung

und sollen die Finanzierung bis zur Verabschiedung des regulären Haushaltes sichern.

Zur EH40-Neubauförderung, die unter geänderten Konditionen wieder aufgenommen werden soll, laufen derzeit intensive Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung, teilt das BMWK mit.

Die Förderbedingungen für Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bleiben unverändert.

Prüfung bereits eingegangener Anträge läuft

Anträge, bis zum Antragsstopp am 23.1.2022 um 24:00 Uhr eingegangen waren, werden von der KfW derzeit bereits bearbeitet und – sofern die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt werden – genehmigt.

Das gilt auch für Förderanträge für das »Effizienzhaus-55-Programm« (EH55), das zum 24. Januar endgültig eingestellt wurde und auch nicht wieder aufgenommen werden wird. Eigentlich hätte das Programm erst am 31. Januar auslaufen sollen.

Rückblick: KfW-Förderung gestoppt – Was war passiert?

Die Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude wurde am 24.1.2022 durch das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit sofortiger Wirkung eingestellt. In der Folge konnten keine neuen Anträge mehr bei der Bundesförderbank KfW für diesen Programmteil angenommen werden.

Als Grund für diese extrem kurzfristige Maßnahme galt die Antragsflut und eine "Fehlsteuerung" der Fördermittel, wie Bundeswirtschafts- und -energieminister Robert Habeck (Grüne) betonte.

Die Reaktion der Bundesregierung erfolgte überaus hastig und weitreichend, denn von diesem Stopp sind rund 24.000 Anträge betroffen. Für viele Baufamilien ist das wegen der finanziellen Mehrbelastung ein Schock. Zwar hatte die Bundesregierung angekündigt, über die KfW für Antragsteller nun vergünstigte Kredite auf den Weg bringen, aber wann und wie, war unklar und ebenfalls, ob hierfür eine geänderte Antragstellung erforderlich wird.

Aber ein Kredit ist etwas anderes als ein Zuschuss. Zumindest bei einem KfW-Effizienzhaus-40 bestand von Anfang an noch Hoffnung, dass die Zuschussmittel noch zugesagt werden. Allerdings brauchte es hierfür eine Zustimmung durch das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Lösung für noch nicht bewilligte Anträge

Die rund 4.000 Familien und Privatpersonen hinter den insgesamt 24.000 betroffenen Anträgen hingen nun planerisch in der Luft: Ihre Anträge waren eingereicht, aber noch nicht bewilligt.

Für sie gibt es gute Nachrichten: Entgegen der ursprünglichen Befürchtung, dass noch nicht bewilligte Anträge ab sofort einfach ignoriert werden, gilt nun: Alle förderfähigen Altanträge, die bis zum Antragsstopp am 24.01.2022 eingegangen sind, sollen genehmigt werden. Die eingegangenen Anträge werden nun von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft; die förderfähigen werden genehmigt. Das teilten die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, und der Finanzen in einer gemeinsamen Pressemitteilung am 1.2.2022 mit.

Welche Programme sind vom Stopp betroffen?

Mit Ausnahme der BAFA-Programme sind alle BEG-Programme (Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude) von der neuen Regelung betroffen. Folgende KfW-Programme für Privatpersonen sind ausgestoppt worden:

  • 261 Wohngebäude Kredit (Bau oder Kauf eines Neubauhauses, Komplettsanierung eines Altbaus),

  • 262 Kredit-Förderung von Einzelmaßnahmen,

  • 263 für Kredit-Förderung von Nichtwohngebäuden,

  • 461 Zuschuss BEG wie Programm 261 nur als Zuschussvariante für Wohngebäude,

  • 463 Zuschuss BEG wie Programm 263 nur als Zuschussvariante für Nichtwohngebäude.

Welche Programme sind nicht von der neuen Regelung betroffen?

  • Wohneigentumsprogramm 124,

  • Altersgerecht Umbauen 159,

  • Investitionszuschuss Altersgerecht Umbauen 455,

  • BAFA-Programme für Privatpersonen.

Eine Ausnahme beim Antragsstopp scheint es für die Opfer der Flutkatastrophe von 2021 beispielsweise im Ahrtal zu geben. Hier gilt es, mit dem Finanzierungspartner zu sprechen, um Gewissheit zu erhalten.

Was sind die Folgen?

Grundsätzlich gestoppt ist die Förderung nach dem Energieeffizienzstandard 55 für Neubauten. Hier behauptet Minister Habeck, dass ein KfW-55-Haus jetzt schon Standard ist und daher nicht weiter gefördert werden soll. Ob es für die KfW Effizienzhäusern 40 und besser aussieht, ist unklar. Möglich ist, dass hier noch im Laufe dieses Jahres ein neues Fördermodell zur Verfügung steht.

Ebenfalls gestoppt ist die Förderung für energetische Sanierung. Allerdings dürfte sich hier bald wieder etwas tun, da der Staat künftig mehr Mittel für energetische Sanierungen im Bestand bereitstellen möchte als für den Neubau. Das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sieht hier ein größeres Potenzial bei den Energieeinsparungen.

Haben Sie ein Förderprogramm beantragt, ist es wichtig, mit Ihrer Bank oder Versicherung eine etwaige Liquiditätslücke zu besprechen. Das schlimmste wäre, wenn die Bauarbeiten oder weitere Planung deswegen zum Erliegen kommen.

Keine Folgen sind zu erwarten, wenn die Programme des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), das Wohneigentumsprogramm oder das KfW-Programm Altersgerecht Umbauen beansprucht werden sollen. Allerdings ist hier zu befürchten, dass nun mehr Mittel in diesen Programmen abgerufen werden, solange noch keine Klarheit über die weitere Neubau- und Sanierungsförderung besteht.

Daher sollten Interessierte nicht zu lange zögern, Förderanträge für diese Programme zu stellen, soweit es hier keinen Antragsstopp gibt. Der Vorteil des Wohneigentumsprogramms: Es hat keinen direkten Energie- und Einkommensbezug und eignet sich daher zur Teilfinanzierung beim Bau oder Erwerb einer neuen Immobilie zur Selbstnutzung.

Rechnen Sie die Finanzierung auch ohne Förderung und mit eingeschränkter Förderung durch

Wer noch länger Zeit hat, weil das Vorhaben noch in der Planungsphase steckt, sollte sich mit drei Notwendigkeiten vertraut machen:

  • dem Warten auf eine neue Förderung,

  • der Kalkulation ohne Förderung und

  • die Beschaffung weiteren Kapitals.

Wer eine Sanierung vornehmen will, sollte bald eine neue Fördermöglichkeit bekommen. Anders sieht es beim Neubau aus, hier ist unklar, welche Energiestandards mindestens erreicht werden müssen. Insoweit wirkt sich die Fördersituation direkt auf die Planung aus und wird diese wohl verzögern, was auch zu einer späteren Bauausführung führt. Man sollte aber in jedem Fall kalkulieren, dass der Neubau durch gesteigerte Standards teurer wird.

Kann die Baumaßnahme ohne Förderung finanziert werden?

Ein wichtiger Punkt ist die Neukalkulation des Bauvorhabens. Da die Förderung entfallen ist, Neuregelungen aber noch nicht feststehen, bleibt nur eins: Das Vorhaben muss ohne staatliche Hilfen kalkuliert werden.

Ist das Haus oder die Wohnung auch so noch finanzierbar? Kann weiteres Kapital zum Bau aufgetrieben werden? Können sinnvolle Eigenleistungen erbracht werden? Ist es möglich, Teile des Bauvorhabens zeitlich zu verschieben? Reicht erst mal ein Stellplatz oder muss es gleich eine Garage sein? Kann ein günstigerer Bodenbelag verwendet werden? Brauch es gleich Einbauschränke?

Wichtig ist es, ein Einsparungspotenzial zu ermitteln. Wenn später mehr Geld zur Verfügung steht, werden die Investitionen einfach nachgeholt.

Ein weiterer Punkt, der beachtet werden sollte, ist die Solardachpflicht, die näher rückt. In Baden-Württemberg wird es zum 1.5.2022 in dieser Hinsicht ernst, in Berlin ab dem 1.1.2023, weitere Bundesländer dürften folgen, auch eine Bundesregelung ist in Vorbereitung.

Selbstverständlich sollten zumindest für Baden-Württemberg und Berlin die Mehrkosten in der Planungsphase berücksichtigt werden, soweit nicht in Kürze ein Bauantrag gestellt wird.

Welche Alternativen gibt es?

Einen 100-prozentigen Ersatz für die gestrichenen Förderprogramme gibt es nicht, aber im Einzelfall eine ähnliche Förderhöhe. Einige noch in den alten Programmen schlummernde Vorteile fallen aber komplett weg. Das ist auch durch andere Fördermittel nicht zu kompensieren.

Keine Fördereinschränkungen gibt es beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Gerade diese Förderung könnte bei Einzelmaßnahmen interessant sein. Finanzielle Hilfen bietet das BAFA bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle wie Türen und Fenstern, bei der Heizungsoptimierung sowie der Energieberatung und Baubegleitung. Ebenso wird der Austausch von Heizungen und sonstiger energetischer Haustechnik wie Lüftungsanlagen unterstützt.

Landesförderprogramme sind von den KfW-Maßnahmen bislang nicht betroffen. Insoweit bestehen hier Ausweichmöglichkeiten, sofern es geeignete Programme für den Neubau gibt.

Allerdings hat die Sache trotzdem einen Haken: Das Familieneinkommen spielt die zentrale Rolle, weil die Bundesländer die soziale Wohnraumförderung in Eigenregie fortführen. Werden die Bedingungen erfüllt, winkt auch bei den Landesprogrammen eine gute Förderung. Allerdings gibt es in Mecklenburg-Vorpommern zurzeit kein Programm, das den Neubau zur Selbstnutzung unterstützt.

Grundsätzlich werden die Mittel durch den Bundeshaushalt bestimmt. Sind die Fördergelder aufgebraucht, ist eine Antragsstellung nicht mehr sinnvoll. Am Jahresanfang sind die Chancen für Fördermittel am höchsten, da noch genug Kapital vorhanden ist. Das gilt übrigens nicht nur für Bundesmittel, sondern auch für die Landesförderprogramme oder einzelne Maßnahmen durch Kommunen oder Kirchen.

Letztendlich bedeutet der Förderstopp in vielen Fällen, dass das Darlehen beim Finanzierungspartner erhöht werden muss, um den Zeitplan beim Neubau einzuhalten. Über die staatliche Hauruckaktion dürften sich Banken und Versicherungen freuen, da nun mehr Kredite beantragt werden. Welche Zinsen beim Finanzierungspartner zu zahlen sind, hängt vom Kreditvolumen, dem Eigenkapital und der Bonität ab.

Hier gilt es, einen Vergleich über die großen Vermittlungsportale wie www.check24.de oder die großen Finanzierungsmakler wie www.drklein.de oder www.baufi24.de durchzuführen. Der einzige Vorteil: Zurzeit befinden wir uns in einer Niedrigzinsphase, sodass der Vorteil staatlich begünstigter Kredite nicht so groß ist.

Indirekte Folgen des Antragsstopps

Gerade der Förderungsstopp für Neubauten ist tragisch, denn der Bau eines Hauses ist meist deutlich teurer als der Kauf eines gebrauchten Gebäudes. Da es mit Sicherheit zu einer Verschärfung bei den Kriterien für ein neues Förderungsmodell kommt, dürften auch die Preise für Neubauten deutlich steigen. Damit wird es gerade für viele Familien immer schwieriger, die Finanzierung noch zu stemmen. Ob die Mehrkosten dann von staatlichen Darlehen oder Zuschüssen wieder aufgefangen wird, ist sehr fraglich.

Damit dürfte für Viele der Bau eines eigenen Hauses gerade in den großen Städten oder Metropolregionen schwieriger werden. Eine Alternative sind sicher Bestandsgebäude, die saniert werden können. Allerdings ist zu erwarten, dass auch hier die Preise – zumindest in den Metropolregionen – weiter anziehen dürften. Aufgrund der günstigeren Rahmenbedingungen in eher ländlichen Gebieten ist zudem mit einer Stadtflucht beim Neubau zu rechnen. Die einzige Möglichkeit besteht darin, dass Städte mehr Bauland günstig zur Verfügung stellen.

Welche weiteren Fördermaßnahmen gibt es jetzt noch?

Nach dem Ende einiger Zuschussprogramme zum Bau und zur Sanierung von Wohnraum stellt sich die Frage, auf welche Weise die Bundesregierung Immobilienbesitz durch steuerliche Erleichterungen weiterhin fördert.

Antwort: Erstens durch das Baukindergeld und zweitens durch die steuerliche Abschreibung von Kosten zur energetischen Sanierung von Gebäuden.

Wie funktioniert das Baukindergeld?

Schaffen Eltern erstmalig selbst genutztes Wohneigentum in Deutschland an, können sie einen Zuschuss in Form von Baukindergeld beantragen. Damit soll der Immobilienerwerb für junge Familien erleichtert werden. Jeder Antragsteller wird aber nur einmal mit Baukindergeld gefördert. Der Zuschuss beträgt pro Kind 1.200,– € jährlich und wird über zehn Jahre gezahlt.

Einen Förderantrag können natürliche Personen stellen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen

• ein Ein- oder Zweifamilienhaus bauen oder kaufen und selbst dort einziehen oder

• eine Eigentumswohnung kaufen und selbst dort einziehen oder

• Ihre gemietete Wohnimmobilie kaufen und anschließend darin weiterhin wohnen.

  • Sie sind Eigentümer oder Miteigentümer dieser Immobilie.

  • Sie sind kindergeldberechtigt oder leben mit einer kindergeldberechtigten Person zusammen.

  • Es lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, für das ein Haushaltsmitglied kindergeldberechtigt ist.

  • Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei einem Kind, für das Baukindergeld gewährt wird, 90.000,– € nicht übersteigen. Für jedes weitere Kind erhöht sich diese Einkommensgrenze um 15.000,– €.

Wie funktioniert die Steuerförderung für Sanierungen?

Damit sich Eigentümer älterer Objekte für energieeffiziente Modernisierungen entscheiden, gibt es zahlreiche Fördermöglichkeiten. Eigentümer vermieteter Immobilien erhalten für viele Maßnahmen die Möglichkeit, angefallene Kosten in kurzer Zeit abzuschreiben und so eine Steuerersparnis zu erzielen. Diese Möglichkeit gibt es für selbst genutztes Wohneigentum nicht.

Der Grund: Selbst genutzte Immobilien gehören in den Bereich der privaten Lebensführung. Steuerlich sind alle mit einer solchen Immobilie verbundenen Aufwendungen ohne Auswirkung. Will der Gesetzgeber hier dennoch einen Anreiz für Investitionen schaffen, muss er andere Wege gehen. Eine solche Möglichkeit ist die Ermäßigung der Einkommensteuer als Gegenleistung für gewünschte Investitionen in eine privat genutzte Immobilie.

Eine solche Regelung findet sich in § 35c EStG. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für Teile der Aufwendungen zur energetischen Sanierung eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Das bedeutet: Wie beim Abzug von Handwerkerleistungen können Sie einen Teil der Ausgaben direkt von der Steuerschuld abziehen.

Gefördert werden energetische Sanierungen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde bzw. wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Welche Sanierungsmaßnahmen werden gefördert?

Der Gesetzgeber hat abschließend aufgezählt, welche Maßnahmen förderfähig sind, und zwar folgende:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,

  • Erneuerung der Fenster und Außentüren,

  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,

  • Erneuerung der Heizungsanlage,

  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,

  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.

Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

Die Einkommensteuer, die Sie auf Ihren gesamten Jahresverdienst zahlen müssen, sinkt um 20 % der Kosten für die Haussanierung. Der Steuerabzug ist aber gedeckelt: Pro Immobilie werden Sanierungskosten von maximal 200.000,– € gefördert. Wenn Sie diesen Betrag investieren, erlässt Ihnen der Staat 20% davon bei Ihrer Einkommensteuer, in diesem Fall also 40.000,– €.

Achtung: Diese Steuerersparnis von 20 % gibt es nicht auf einen Schlag, sondern über drei Jahre verteilt:

  • im ersten und zweiten Jahr jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000,– € Steuerermäßigung pro Jahr;

  • im dritten Jahr weitere 6 % der Aufwendungen, maximal 12.000,– € Steuerermäßigung.

Dabei muss es sich nicht zwingend um eine einzige Maßnahme handeln, wie die folgenden Beispiele zeigen. Sie können auch mehrere förderfähige Sanierungsmaßnahmendurchführen und so auf die Gesamtinvestitionssumme von 200.000,– € kommen. Wollen Sie die Sanierung über mehrere Jahre durchführen, ist das unproblematisch. Achten Sie darauf, dass Sie für jede Einzelmaßnahme nach Abschluss im entsprechenden Jahr die Steuerermäßigung erstmals beantragen.

(MS, MB)

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