Einkommensanrechnung bei Grundrente bestätigt
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Die Grundrente soll langjährig Versicherten mit niedrigen Einkommen einen Zuschlag zur Altersrente bieten. Eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts erklärt, warum das Einkommen des Ehepartners bei der Berechnung berücksichtigt wird und weshalb diese Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Zusammenfassung
Das Bundessozialgericht hält die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bei der Grundrente für verfassungsgemäß. Ehepaare werden anders behandelt als Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, weil sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht haben. Der Grundrentenzuschlag soll nur Haushalten zugutekommen, die ihn tatsächlich benötigen.
Inhalt
Grundrente: Warum bekommen Ehepaare weniger?
Eine Frau bezieht seit Mai 2022 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie hat 43 Jahre lang Beiträge gezahlt und erhielt einen Grundrentenzuschlag von 1,1760 Entgeltpunkten, was rund 40 Euro monatlich ausmachen würde.
Dieser Betrag wurde jedoch nicht ausgezahlt, weil das Einkommen ihres Ehemanns angerechnet wurde. Die Frau klagte dagegen und argumentierte, dass dies eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber Partnern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften sei.
Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab. Die Frau legte Revision ein.
Einkommensanrechnung bei der Grundrente: Entscheidung des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und sieht in der Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bei der Grundrente keinen Verstoß gegen das Grundgesetz.
Der Gesetzgeber habe den Grundrentenzuschlag nur Haushalten gewähren wollen, die ihn tatsächlich benötigen, erklärten die Richter. Da Ehepartner gesetzlich verpflichtet sind, füreinander zu sorgen, werde angenommen, dass sie finanziell besser abgesichert sind als Partner ohne Ehe. Deshalb sei die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt und es liege kein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz vor.
Außerdem werde der Zuschlag aus Steuermitteln finanziert, was dem Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum gebe. Eine Bedürftigkeitsprüfung wie in der Grundsicherung sei ausdrücklich nicht vorgesehen. Auch das Eigentumsrecht (Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz) werde nicht verletzt, da die Regelung eine zulässige Einschränkung darstelle (BSG, Entscheidung vom 27.11.2025, Az. B 5 R 9/24 R).
FAQ: Einkommensanrechnung bei der Grundrente
1. Warum wird das Einkommen des Ehepartners bei der Grundrente angerechnet?
Weil Ehepartner gesetzlich verpflichtet sind, füreinander zu sorgen, und dadurch finanziell besser abgesichert sind.
2. Betrifft die Anrechnung auch Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften?
Nein, bei ihnen wird das Einkommen nicht angerechnet, da keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.
3. Ist die Regelung verfassungswidrig?
Nein, das Bundessozialgericht sieht die Ungleichbehandlung als sachlich gerechtfertigt und verfassungskonform an.
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(MB)