Mit dem Hobby Geld verdienen: Wann muss man Steuern zahlen?

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Mit dem Hobby Geld zu verdienen ist grundsätzlich erlaubt – aber nicht grenzenlos. Wer regelmäßig Einnahmen erzielt oder professionell auftritt, sollte sich frühzeitig mit den steuerlichen Pflichten auseinandersetzen.

 

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Immer mehr Menschen entdecken kreative Wege, mit ihren Hobbys Geld zu verdienen – sei es durch den Verkauf von Handarbeiten auf Etsy, das Teilen von DIY-Videos auf YouTube oder durch gelegentliche Dienstleistungen im Bekanntenkreis. Doch sobald Einnahmen fließen, stellt sich die Frage: Wo endet das Hobby, und wo beginnt eine steuerpflichtige Tätigkeit?

Die Antwort darauf ist nicht immer eindeutig. Denn ob und in welchem Umfang Einnahmen aus einem Hobby steuerlich relevant sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab – insbesondere von der Gewinnerzielungsabsicht und der Nachhaltigkeit der Tätigkeit.

Was ist ein Hobby im steuerrechtlichen Sinne?

Im Steuerrecht spricht man bei einem Hobby ohne Gewinnerzielungsabsicht von Liebhaberei. Diese liegt vor, wenn eine Tätigkeit aus persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird – also nicht mit dem Ziel, dauerhaft Gewinne zu erzielen.

Merkmale der Liebhaberei:

  • Keine oder nur sehr geringe Gewinnerzielungsabsicht

  • Tätigkeit dient der privaten Lebensführung oder persönlichen Freude

  • Keine betriebswirtschaftliche Führung

  • Objektiv keine realistische Chance auf langfristige Gewinne

Typische Beispiele:

  • Kunst und kreative Tätigkeiten

  • Handarbeit und Heimwerken

  • Gelegentliche Online-Verkäufe oder Vermietungen

Solche Tätigkeiten sind steuerlich unbeachtlich: Einnahmen müssen nicht versteuert werden, aber Verluste dürfen auch nicht geltend gemacht werden.

Wann wird aus dem Hobby eine steuerpflichtige Tätigkeit?

Ob eine Tätigkeit steuerlich relevant ist, prüft das Finanzamt im Einzelfall. Dabei spielen folgende Kriterien eine zentrale Rolle:

  • Gewinnerzielungsabsicht: Wird die Tätigkeit mit dem Ziel betrieben, dauerhaft Gewinne zu erzielen?

  • Regelmäßigkeit der Einnahmen: Erfolgen die Einnahmen nachhaltig und planmäßig?

  • Professionelles Auftreten: Gibt es eine Website, Werbung oder andere geschäftliche Merkmale?

Das Finanzamt bewertet die Umstände individuell – insbesondere bei künstlerischen oder landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Eine Totalgewinnprognose kann helfen, die Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen.

Hobby oder steuerpflichtige Einnahmen? Beispiele aus der Rechtsprechung

Verkauf von Streuobstwiesen: Liebhaberei statt Land- und Forstwirtschaft

Ein Handwerker bewirtschaftete über viele Jahre zwei Streuobstwiesen mit einer Fläche von 55 Ar. Die jährlichen Erträge lagen bei etwa 300 DM. Als eine der Wiesen in vier Bauplätze aufgeteilt und für 930.000 DM verkauft wurde, wollte das Finanzamt den Gewinn als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft versteuern.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen: Die geringe Ertragslage, die laienhafte Bewirtschaftung und das Fehlen betriebswirtschaftlicher Strukturen deuteten auf Liebhaberei hin. Der Verkauf blieb daher steuerfrei, da es sich nicht um Betriebsvermögen handelte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.5.1993, Az. 8 K 348/83).

Burgvermietung mit privaten Motiven: keine Gewinnerzielungsabsicht

Ein Eigentümer plante die gewerbliche Vermietung einer Burg, die sich zuvor im Familienbesitz befand. Die Sanierung zog sich über 15 Jahre hin, da immer wieder finanzielle Mittel fehlten. In dieser Zeit entstanden dauerhafte Verluste.

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern erkannte diese Verluste nicht steuerlich an. Die Richter sahen in der langen Sanierungsdauer, den fehlenden finanziellen Mitteln und dem Wunsch, die Burg für kommende Generationen zu erhalten, private Motive. Die Tätigkeit wurde daher als Liebhaberei eingestuft (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.12.2021, Az. 3 K 10/19).

Reithallenvermietung mit widersprüchlicher Planung: keine steuerlich relevante Tätigkeit

Eine Reithalle wurde über Jahre hinweg mit Verlust betrieben. Die Eigentümerin legte dem Finanzamt mehrere widersprüchliche Totalgewinnprognosen vor und nahm keine Anpassungen am Betriebskonzept vor, um die Verluste zu reduzieren.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass keine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht vorlag. Die Verluste wurden daher nicht anerkannt, und die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft (FG Münster, Urteil vom 16.2.2022, Az. 3 K 3811/19 E).

eBay-Verkäufe: Wann wird aus dem privaten Verkauf ein Gewerbe?

In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um eine Steuerpflichtige, die über mehrere Jahre hinweg mehr als 1.200 Artikel auf eBay verkauft hatte. Die Verkäufe erfolgten regelmäßig, systematisch und mit dem Ziel, Gewinne zu erzielen. Die Artikel wurden teilweise neu eingekauft, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen.

Der BFH entschied, dass es sich nicht mehr um private Gelegenheitsverkäufe, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit handelte. Die Klägerin musste ein Gewerbe anmelden und ihre Einnahmen versteuern. Entscheidend war die Nachhaltigkeit, die Anzahl der Verkäufe und die Gewinnerzielungsabsicht (BFH, Beschluss vom 16.3.2012, Az. IV B 155/11).

Hobby zu Geld machen: Steuerliche Konsequenzen

Sobald Einnahmen aus einem Hobby eine gewisse Schwelle überschreiten oder regelmäßig erfolgen, können steuerliche Pflichten entstehen. Dabei unterscheidet das Finanzamt zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer.

Keine Verlustverrechnung bei Liebhaberei: Wird eine Tätigkeit vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft, sind die Einnahmen steuerlich unbeachtlich und Verluste dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Einkommensteuer

  • Gelegentliche Einnahmen durch sogenannte »private Veräußerungsgeschäfte« unter 1.000 Euro jährlich sind steuerfrei.

  • Nebeneinkünfte bis 410 Euro pro Jahr bleiben ebenfalls steuerfrei. Bis 820 Euro werden sie nur teilweise versteuert, ab 820,01 Euro werden die Einnahmen ganz normal versteuert.

Umsatzsteuer

  • Wer mit seinem Hobby unter 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr bleibt, kann sich auf die Kleinunternehmerregelung berufen (§ 19 UStG).

  • Wird diese Grenze überschritten, muss Umsatzsteuer abgeführt werden – auch bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht.

Ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, hängt von der Art der Tätigkeit ab. Manchmal reicht auch eine unkomplizierte Anmeldung beim Finanzamt.

  • Freiberufliche Tätigkeiten (z.B. Künstler, Journalist, Autor) sind nicht gewerbepflichtig, müssen aber dem Finanzamt gemeldet werden.

  • Gewerblich ist eine Tätigkeit, wenn sie selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht freiberuflich ausgeübt wird.

Checkliste: Mit dem Hobby Geld verdienen – Was muss ich beachten?

1. Einschätzung der Tätigkeit

  • [ ] Übe ich mein Hobby nur gelegentlich aus?

  • [ ] Steht der Spaß oder die persönliche Leidenschaft im Vordergrund?

  • [ ] Habe ich keine Gewinnerzielungsabsicht?

  • [ ] Führe ich die Tätigkeit nicht betriebswirtschaftlich?

→ Dann liegt wahrscheinlich Liebhaberei vor. Einnahmen sind steuerfrei, Verluste aber nicht abziehbar.

2. Hinweise auf steuerpflichtige Tätigkeit

  • [ ] Ich erziele regelmäßig Einnahmen.

  • [ ] Ich betreibe Werbung oder habe eine Website.

  • [ ] Ich habe ein Betriebskonzept oder eine langfristige Gewinnprognose.

  • [ ] Ich investiere in Ausrüstung oder Material mit dem Ziel, Gewinne zu erzielen.

→ In diesem Fall wird das Finanzamt prüfen, ob eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit vorliegt.

3. Steuerliche Pflichten prüfen

  • [ ] Einnahmen über 1.000 Euro jährlich? → Einkommensteuer möglich

  • [ ] Gewinn über 410 Euro jährlich bei freiberuflicher Tätigkeit? → Steuerpflicht

  • [ ] Umsatz unter 25.000 Euro im Vorjahr? → Kleinunternehmerregelung möglich

  • [ ] Umsatz über 25.000 Euro? → Umsatzsteuerpflicht

4. Gewerbeanmeldung nötig?

  • [ ] Bin ich nicht freiberuflich tätig (z.B. kein Künstler, Journalist, Autor)?

  • [ ] Betreibe ich mein Hobby nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht?

→ Dann ist eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt erforderlich.

5. Praktische Tipps

  • [ ] Einnahmen und Ausgaben regelmäßig dokumentieren

  • [ ] Frühzeitig das Finanzamt informieren

  • [ ] Kleinunternehmerregelung prüfen

  • [ ] Bei Unsicherheiten: Steuerberater oder Steuerberaterin konsultieren

(MB)

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