Arbeitnehmerpauschbetrag: So funktioniert die Werbungskostenpauschale

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Den Arbeitnehmerpauschbetrag (auch Werbungskostenpauschbetrag oder Werbungskostenpauschale) erhält man, wenn Sie in der Steuererklärung keine Werbungskosten geltend macht oder wenn die nachgewiesenen Werbungskosten niedriger als der Pauschbetrag sind.

Zusammenfassung

Der Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt jährlich 1.230 Euro und wird automatisch berücksichtigt, wenn keine oder nur geringe Werbungskosten nachgewiesen werden. Er gilt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen nur einmal, wird bei Mini-Jobs nicht gewährt und kann von jedem Ehepartner einzeln beansprucht werden.

Inhalt

Werden Werbungskosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag / der Werbungskostenpauschale nachgewiesen, wird der höhere Betrag berücksichtigt.

Wie hoch ist die Werbungskostenpauschale?

Der Arbeitnehmerpauschbetrag (bzw. Werbungskostenpauschbetrag oder Werbungskostenpauschale) beträgt 1.230 Euro jährlich (Stand: 2026 und 2025). Er wird bereits während des Jahres monatlich beim Lohnsteuerabzug in den Lohnsteuerklassen I bis V berücksichtigt.

Was sind eigentlich Steuerklassen?Hier gibt es die Antwort!

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird bei der Einkommensteuerveranlagung von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) abgezogen. Nur die danach verbleibenden Einkünfte versteuern Sie. Liegt der Arbeitslohn unter 1.230 Euro, reduziert der Arbeitnehmerpauschbetrag die Einnahmen auf 0 Euro. Er führt aber nicht zu negativen Einkünften (Verlusten).

Die Werbungskostenpauschale darf nicht gekürzt werden

Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr über bestanden hat.

Das Finanzamt darf den Arbeitnehmerpauschbetrag auch dann nicht kürzen, wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind.

Werbungskostenpauschale bei mehreren Arbeitsverhältnissen?

Auch wenn man ein zweites Arbeitsverhältnis hat, bekommt man den Arbeitnehmerpauschbetrag trotzdem nur einmal. Es ist auch nicht möglich, für das zweite Arbeitsverhältnis neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag Werbungskosten geltend zu machen.

Abzugsfähig sind die für beide Arbeitsverhältnisse insgesamt nachgewiesenen Werbungskosten, wenn sie zusammengerechnet den Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigen.

Kein Werbungskostenabzug beim Mini-Job

Wer eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) ausübt, die pauschal versteuert wird, bekommt für dafür keinen Arbeitnehmerpauschbetrag und kann hierfür auch keine Werbungskosten geltend machen.

Das müssen Ehepartner zum Abzug von Werbungskosten wissen

Sind in einer Ehe beide Ehepartner berufstätig, hat jeder Ehepartner Anspruch auf den Arbeitnehmerpauschbetrag. Jeder kann für sich entscheiden, ob er sich mit dem Pauschbetrag begnügt oder höhere Werbungskosten nachweist.

Was nicht geht: Man darf nicht einzelne Ausgaben nachweisen und für die übrigen Aufwendungen den Pauschbetrag in Anspruch nehmen.

Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld und Abfindung

Erhält man in einem Jahr Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder andere Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt, wird bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes der Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen, wenn kein Arbeitslohn bezogen wird.

Erhält man neben dem Arbeitslohn eine Abfindung oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, die nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt sind, berücksichtigt das Finanzamt den Arbeitnehmerpauschbetrag vorrangig beim normal zu versteuernden Arbeitslohn. Bezieht man im Jahr der Abfindungszahlung keinen Arbeitslohn aus dem bisherigen oder einem neuen Arbeitsverhältnis, wird der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Abfindung berücksichtigt.

Erst am Jahresende lässt sich mit Gewissheit sagen, ob die Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag unter- oder überschreiten.

Deshalb empfehlen wir, von Jahresbeginn an sämtliche Belege über berufliche Ausgaben zu sammeln. Auch wenn die Grenze von 1.230 Euro am Jahresanfang kaum erreichbar erscheint, kann sie zum Beispiel durch einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit schnell überschritten werden. Und dann wirkt sich jeder weitere Euro steuermindernd aus.

(MB)

URL:
https://www.steuertipps.de/beruf-ausbildung/werbungskosten/arbeitnehmerpauschbetrag-so-funktioniert-die-werbungskostenpauschale