Künstlersozialkasse: So gelingt der Einstieg - Voraussetzungen & Tipps
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Künstler und Publizisten können Mitglied der Künstlersozialkasse werden. Wir haben praktische Tipps und wichtige Informationen zur Anmeldung und den Voraussetzungen zusammengefasst.
Zusammenfassung
Künstler und Publizisten können über die Künstlersozialkasse (KSK) sozialversichert werden. Voraussetzung ist eine selbstständige, hauptberufliche und erwerbsmäßige Tätigkeit. Die KSK übernimmt die Hälfte der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Nebenjobs sind erlaubt, solange sie nicht überwiegen. Wer sich anmelden will, muss Nachweise über die künstlerische oder publizistische Arbeit einreichen. Ein jährlicher Mindestgewinn von 3.900 Euro ist nötig. Bei Ablehnung des Antrags kann Widerspruch eingelegt werden.
Inhalt
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Künstlersozialkasse für Web-Designer, Influencer & Content Creator?
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Künstlersozialkasse: Mitgliedschaft auch für nebenberufliche Künstler und Publizisten?
Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) besteht Versicherungspflicht, wenn eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt wird.
Für eine selbstständige Tätigkeit darf keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit und Ort der Arbeitsleistung bestehen, und es muss ein eigenes Unternehmerrisiko getragen werden.
Eine Tätigkeit gilt als erwerbsmäßig, wenn eine ernsthafte Beteiligung am Wirtschaftsleben vorliegt.
Das bedeutet, dass Freizeitkünstler oder Hobbypoeten nicht Mitglied der KSK werden können.
Durch die Mitgliedschaft in der KSK sind Künstler und Publizisten umfassend abgesichert, sowohl im Krankheitsfall als auch im Alter:
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Mitglieder der KSK sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die KSK übernimmt die Hälfte der Beiträge, was die finanzielle Belastung erheblich reduziert. Künstler und Publizisten erhalten so Zugang zu umfassender medizinischer Versorgung, ohne die vollen Kosten tragen zu müssen.
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Zusätzlich zur Krankenversicherung sind Mitglieder der KSK auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert. Auch hier übernimmt die KSK die Hälfte der Beiträge.
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Die KSK ermöglicht es Künstlern und Publizisten, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Dies sorgt für eine Absicherung im Alter und bietet die Möglichkeit, eine staatliche Rente zu beziehen. Die KSK übernimmt auch hier die Hälfte der Beiträge.
Die Steuertipps-Redaktion empfiehlt:
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Wann ist man Künstler?
Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) sind Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren.
Manchmal ist strittig, ob eine Tätigkeit als Handwerk oder Kunst gilt. In Grenzfällen hängt die Künstlereigenschaft davon ab, ob die betreffende Person in den maßgeblichen Fachkreisen als Künstler anerkannt ist. Dies kann beispielsweise durch Mitgliedschaft in künstlerischen Berufsverbänden oder Teilnahme an Ausstellungen nachgewiesen werden.
Was ist ein Publizist?
Publizisten sind Schriftsteller, Journalisten oder Personen, die in ähnlicher Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren.
Künstlersozialkasse für Web-Designer, Influencer & Content Creator?
Auch für Web-Designer, Influencer und Content Creator ist in vielen Fällen eine Versicherung über die KSK möglich.
Die Steuertipps-Redaktion empfiehlt:
Ratgeber Ich bin Influencer - Steuern leicht gemacht für selbstständige Content Creator und Influencer
Künstlersozialkasse: Mitgliedschaft auch für nebenberufliche Künstler und Publizisten?
Eine KSK-Versicherung für eine rein nebenberufliche künstlerische Tätigkeit ist grundsätzlich nicht möglich. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) setzt zwingend voraus, dass die kreative oder publizistische Arbeit erwerbsmäßig und dauerhaft als Hauptberuf ausgeübt wird. Die KSK prüft das sogenannte »wirtschaftliche Überwiegen« streng. Wird eine andere Haupttätigkeit ausgeübt (z.B. ein sozialversicherungspflichtiger Hauptjob oder eine andere, größere selbstständige Tätigkeit), entfällt die KSK-Versicherungspflicht in der Regel.
Wer bereits über die KSK hauptberuflich versichert ist, darf jedoch nebenbei andere Tätigkeiten ausüben, solange diese den Hauptberuf nicht verdrängen. So ist ein nicht-künstlerischer Nebenjob als Angestellter möglich, solange das Gehalt oder die Arbeitszeit nicht den Schwerpunkt des Lebens bilden.
Für eine andere, nicht-künstlerische Selbstständigkeit gilt: Erreicht der Gewinn aus dieser Selbstständigkeit die allgemeine Geringfügigkeitsgrenze (2026: 7.236 Euro pro Jahr), führt dies zum Verlust der KSK-Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
Anmeldung bei der Künstlersozialkasse
Die Mitgliedschaft in der KSK kommt nicht automatisch zustande. Eine Anmeldung bei der KSK ist erforderlich und sollte so schnell wie möglich erfolgen, denn die Leistungen der Künstlersozialkasse stehen erst ab der Meldung zur Verfügung.
Die Anmeldung kann formlos oder über das Anmeldeformular der KSK erfolgen. Später müssen dann detaillierte Anmeldeunterlagen eingereicht werden.
Es ist wichtig, alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt einzureichen. Dazu gehören der ausgefüllte Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht, Kopien des Personalausweises oder Reisepasses und gegebenenfalls Nachweise über die künstlerische oder publizistische Tätigkeit.
Bei der Antragstellung sollten ausreichende Nachweise über die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erbracht werden. Dazu können geschriebene Artikel, Prospekte zu Ausstellungen, Vertragskopien oder Auftragsbestätigungen gehören.
Berufsanfänger müssen nicht zwingend Honorare nachweisen, Tätigkeitsnachweise wie geschriebene Artikel oder Prospekte zu Ausstellungen sind ausreichend.
Die KSK entscheidet über den Antrag und stuft die Tätigkeit als künstlerisch oder publizistisch ein. Die Bearbeitung des Antrags kann drei bis sechs Monate dauern.
KSK-Aufnahmeantrag abgelehnt: Widerspruch möglich
Bei Ablehnung des Antrags kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch sollte gut begründet und mit neuen Belegen über die künstlerische oder publizistische Tätigkeit untermauert werden. Eine einfache formale Erklärung reicht zunächst aus, aber eine detaillierte Begründung sollte nachgereicht werden.
Falls der Widerspruch abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht zu klagen.
KSK: Mindesteinkommen für die Mitgliedschaft
Für eine dauerhafte Mitgliedschaft muss ein jährlicher Gewinn von mindestens 3.900 Euro nachgewiesen werden (Einnahmen minus Betriebsausgaben).
Nur in den ersten drei Jahren der Berufsausübung dürfen Gründer diese Grenze von 3.900 Euro unterschreiten, ohne ihren Versicherungsschutz zu verlieren – aber auch dann muss die Tätigkeit als Hauptberuf angelegt sein.
Ansonsten ist ein vorübergehendes Unterschreiten der 3.900-Euro-Grenze zwar zweimal in sechs Jahren erlaubt, sollte aber nicht zur Regel werden.
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(MB)