Zweitwohnungssteuer: Erhebung nach Einheitswerten unzulässig

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Einige Gemeinden haben als Maßstab für die Festsetzung von Zweitwohnungssteuer eine Jahresrohmiete festgelegt, die sich an den alten Einheitswerten orientiert. Außer der Zweitwohnungssteuer in einigen Gemeinden hat sich bisher auch die Grundsteuer an diesem Wertmaßstab orientiert.

Weil die Einheitswerte sich auf die Wertverhältnisse im Jahr 1964 beziehen, hat das Bundesverfassungsgericht 2018 festgestellt, dass eine Steuererhebung auf dieser Basis nicht weiter mit der Verfassung vereinbar ist. Die Grundsteuer musste darum bis 31.12.2019 reformiert werden und darf nur noch für eine Übergangszeit in der alten Form weiter erhoben werden.

Einheitsbewertung auch für die Zweitwohnungssteuer verfassungswidrig

Im Juli 2019 folgte eine Entscheidung, dass die Einheitsbewertung auch für die Zweitwohnungssteuer verfassungswidrig ist. Die an dem Verfahren beteiligten bayerischen Gemeinden bekamen die Erlaubnis, ihre Satzungen bis zum 31.3.2020 weiter anzuwenden.

Gemeinden passen Satzungen nicht an

Trotz dieser Entscheidung des Verfassungsgerichts wurden die Satzungen zur Zweitwohnungssteuer nicht überall angepasst. So auch in den Gemeinden Lindwedel, Friedrichskoog und Timmendorfer Strand. Gegen die Steuerfestsetzung wandten sich verschiedene Eigentümer von Ferienwohnungen in diesen Orten mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht; dort bekamen sie recht.

Die Gemeinden sind nicht berechtigt, Zweitwohnungssteuer weiter nach dem beanstandeten Verfahren zu erheben. Auch wenn das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Zweitwohnungssteuer den beklagten (bayerischen) Gemeinden eine Übergangsfrist gewährt hat, gilt diese nicht automatisch für andere Gemeinden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist – im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht – nicht befugt, eine Weitergeltung grundgesetzwidriger Vorschriften zu genehmigen (Urteile des BVerwG vom 27.11.2019, Az. 9 C 6.18, 9 C 7.18, 9 C 3.19, 9 C 4.19).

Werden Sie zur Zweitwohnungssteuer herangezogen, prüfen Sie die Satzung Ihrer Gemeinde. Basiert diese noch auf den Einheitswerten, können Sie neue Steuerbescheide anfechten!

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(AI)

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