Rundfunkbeitrag bei der Steuer absetzen?

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Kann man die Rundfunkgebühren in der Steuererklärung als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung absetzen? Mit dieser Frage beschäftigt sich das FG Mecklenburg-Vorpommern.

Zusammenfassung

Im Musterverfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern klagt ein Steuerzahler, unterstützt vom Bund der Steuerzahler, darauf, den Rundfunkbeitrag steuerlich absetzen zu dürfen. Das Finanzamt lehnt dies ab, da der Beitrag als private Lebensführung gilt. Der Kläger argumentiert, der Zugang zu Information sei Teil des Existenzminimums und daher steuerfrei. Das Gericht prüft, ob der Rundfunkbeitrag als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung anerkannt werden kann. Experten sehen die Erfolgsaussichten jedoch als gering, da bisherige Urteile den Rundfunkbeitrag nicht als steuerlich absetzbar einstufen.

Inhalt

Klage auf Absetzbarkeit des Rundfunkbeitrags (GEZ): Darum geht es im Musterverfahren

In seiner Steuererklärung für 2024 gab ein Steuerzahler Rundfunkgebühren in Höhe von 220,32 Euro an, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurden. Das Finanzamt begründete die Ablehnung damit, dass der Rundfunkbeitrag zu den Kosten der privaten Lebensführung gehört. Diese werden nicht bei der Steuer anerkannt.

Dagegen klagt der Steuerzahler jetzt vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern und wird dabei vom Bund der Steuerzahler unterstützt (Az. 1 K 67/26).

Rundfunkbeitrag: Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung?

Im Verfahren vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern vertritt der Kläger die Ansicht, dass der Zugang zu Information (öffentlich-rechtlicher Rundfunk) zum soziokulturellen Existenzminimum gehört und daher steuerfrei bleiben muss.

Das Finanzgericht soll jetzt klären, ob der Rundfunkbeitrag als Sonderausgabe (§ 10 EStG) oder außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) das zu versteuernde Einkommen mindern darf.

Das Hauptziel des Verfahrens 1 K 67/26 dürfte dabei eher die Einordnung als Sonderausgabe sein, der Weg über die außergewöhnliche Belastung ist oft nur ein »Hilfsargument«. Der Grund dafür: Sonderausgaben sind für Steuerzahler finanziell viel attraktiver als außergewöhnliche Belastungen, denn hier gibt es – im Gegensatz zu den außergewöhnlichen Belastungen – keine zumutbare Belastung. Sofern der Pauschbetrag von derzeit 36 Euro überschritten wird, zählt bei den Sonderausgaben jeder Euro ab dem ersten Cent. Der Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen und man bekäme – je nach persönlichem Steuersatz – einen Teil der 220 Euro vom Finanzamt zurück.

Die Argumentation im Musterverfahren stützt sich daher auch auf einen zentralen Gedanken: Zwangsläufigkeit für das soziale Leben.

  • Sonderausgaben sind oft Kosten, die man hat, weil der Staat oder die Lebensführung sie vorschreiben (z.B. Kirchensteuer). Da man sich dem Rundfunkbeitrag nicht entziehen kann, ähnelt er einer persönlichen »Zwangsabgabe«.

  • Der Kläger argumentiert, dass der Zugang zu Informationen (durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk) in einer Demokratie kein Luxus ist, sondern zum soziokulturellen Existenzminimum gehört. Das würde bedeuten: Der Betrag, den man dafür ausgeben muss, darf vom Finanzamt gar nicht erst besteuert werden.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) sind Ausgaben, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht trifft. Hier argumentiert der Kläger, dass die Zahlung zwangsläufig ist und man sich ihr nicht entziehen kann.

Allerdings gibt es bei den außergewöhnlichen Belastungen eine nicht zu unterschätzende Hürde in Form der zumutbaren Belastung. Nur Beträge, die darüber hinausgehen, wirken sich steuerlich aus. Da der Rundfunkbeitrag mit ca. 220 Euro jährlich oft unter dieser Grenze liegt, wäre der Abzug für viele nur wirksam, wenn noch andere Kosten hinzukommen, zum Beispiel hohe Krankheitskosten).

Was bedeutet »Musterverfahren«?

Ein Musterverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das stellvertretend für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen geführt wird. Das Ziel ist es, eine rechtlich ungeklärte Frage von allgemeiner Bedeutung einheitlich zu entscheiden.

Die wichtigsten Merkmale eines Musterverfahrens:

  • Leitfunktion: Ein einzelner Kläger führt den Prozess. Das Urteil dient als »Blaupause« für tausende andere Bürger, die das gleiche Problem haben.

  • Rechtssicherheit: Es verhindert, dass jedes Finanzgericht in Deutschland unterschiedlich entscheidet. Sobald eine höchstrichterliche Entscheidung (z.B. vom Bundesfinanzhof) vorliegt, müssen sich die Finanzämter bundesweit daran halten.

  • Entlastung der Justiz: Statt tausender Einzelklagen wird nur ein Verfahren intensiv geprüft. Alle anderen Betroffenen können ihr eigenes Verfahren »ruhen lassen«, bis das Musterurteil feststeht.

  • Unterstützung: Oft werden solche Klagen von Verbänden wie dem Bund der Steuerzahler (BdSt) finanziell und juristisch unterstützt, da sie für die gesamte Allgemeinheit wichtig sind.

Ein Musterverfahren schützt nicht automatisch. Betroffene müssen meist selbst aktiv werden und Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einlegen, um sicherzustellen, dass ihr Fall offen bleibt und später nach dem Musterurteil korrigiert werden kann.

Was bedeutet »Ruhen des Verfahrens«?

Im Steuerrecht gibt es Möglichkeiten, ein Verfahren ruhen zu lassen, um von der Entscheidung eines Musterprozesses wie dem des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern (1 K 67/26) zu profitieren. Durch das Ruhen bleibt Ihr Fall offen, bis das Musterurteil gesprochen wurde. Man muss keine eigene Klage führen, um von einem positiven Ausgang zu profitieren.

Es kommt dabei jedoch auf das Stadium des Einzelfalls an:

Ruhen im Einspruchsverfahren (beim Finanzamt) 

Wird gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kann das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden. Das Finanzamt kann das Verfahren mit der Zustimmung des Steuerpflichtigen ruhen lassen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint (Zustimmungsruhen). Ein anhängiges Musterverfahren bei einem Finanzgericht ist ein klassischer wichtiger Grund.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Ruhen besteht normalerweise erst, wenn ein Verfahren bei einem obersten Gericht (z. B. Bundesfinanzhof oder Bundesverfassungsgericht) anhängig ist (Zwangsruhen).

Da das Verfahren 1 K 67/26 aktuell nur vor einem Finanzgericht (erste Instanz) läuft, liegt die Entscheidung über das Ruhen im Ermessen des Finanzamts. In der Praxis stimmen Finanzämter bei Musterklagen des Bundes der Steuerzahler dem Ruhen jedoch oft zu, um unnötige Arbeit zu vermeiden. 

Ruhen im Klageverfahren (beim Finanzgericht)

Hat man selbst bereits Klage eingereicht, richtet sich das Ruhen nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO. Voraussetzung ist, dass beide Parteien (der Kläger und das Finanzamt) das Ruhen beantragt. Das Gericht ordnet das Ruhen an, wenn es aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist – etwa um den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten. 

Einschätzung: Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?

Sollten Steuerzahler den Rundfunkbeitrag in ihrer Steuererklärung für 2025 angeben, bei einer Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, um vom Rundfunkgebühren-Prozess zu profitieren?

So spannend das Musterverfahren auch ist: Aus heutiger Sicht räumen Fachleute der Klage kaum Chancen auf Erfolg ein.

Auch wir sehen das so und schätzen die Erfolgsaussichten der Klage als gering ein. Nach der bisherigen Rechtsprechung zählen Rundfunkbeiträge eindeutig zu den Kosten der privaten Lebensführung. Sie wurden bislang weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Rundfunkbeitrag 2018 grundsätzlich als rechtens bestätigt (Urteile vom 18.7.2018, Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17); Finanzgerichte haben ähnliche Absetzungsversuche in der Vergangenheit meist mit Verweis auf die private Lebensführung abgewiesen.

Wir gehen nicht davon aus, dass das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern von dieser Linie abweicht oder eine grundlegend neue steuerliche Einordnung vornimmt.

Unserer Meinung nach dürfte weder die Argumentation über die Sonderausgaben noch der hilfsweise Weg über außergewöhnliche Belastungen das Finanzgericht überzeugen. Eine Anerkennung des Rundfunkbeitrags in der Steuererklärung scheint daher unwahrscheinlich.

Wer kann sich von der Rundfunkgebühr befreien lassen?

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist auf Antrag möglich, wenn bestimmte soziale oder gesundheitliche Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Ermäßigung oder Befreiung erfolgt nie automatisch, sondern muss über ein Online-Formular beim Beitragsservice beantragt werden. 

Befreiung aus sozialen Gründen 

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist möglich, wenn eine der folgenden staatlichen Sozialleistungen bezogen wird: 

  • Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld)

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (nach SGB XII oder BVG)

  • BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld, sofern man nicht bei den Eltern wohnt

  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • Hilfe zur Pflege oder Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften

Empfänger von Wohngeld, Arbeitslosengeld I oder Übergangsgeld haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Befreiung.

Befreiung aus gesundheitlichen Gründen

Eine vollständige Befreiung erhalten:

  • Taubblinde Menschen.

  • Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder § 27 d BVG.

  • Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz. 

Ermäßigung (Sonderfall)

Personen mit dem Merkzeichen »RF« im Schwerbehindertenausweis erhalten eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags (aktuell 6,12 Euro pro Monat). Dies betrifft Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. 

Härtefallregelung

Wer keine der oben genannten Leistungen bezieht, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze nur geringfügig überschreitet, kann eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung weniger als die Höhe des monatlichen Beitrags (18,36 Euro) beträgt. 

Wohnsituation

  • Heimbewohner: Wer in einem Pflegeheim oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen vollstationär lebt, kann sich meist komplett abmelden, da das Heim als Betriebsstätte gilt.

  • Zweitwohnung: Für eine Nebenwohnung kann man sich von der Rundfunkgebühr befreien lassen, wenn der Beitrag bereits für die Hauptwohnung gezahlt wird. 

(MB)

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