Kindergeld trotz Auslandsstudium: Wann der Wohnsitz im Inland zählt

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Kindergeld kann auch dann gezahlt werden, wenn ein Kind im Ausland studiert sich nur zeitweise im Elternhaus in Deutschland aufhält. Voraussetzung ist, dass das Kind seinen Wohnsitz im Elternhaus in Deutschland nicht aufgibt.

Ein Vater beantragte Kindergeld für seine Tochter, die nach einem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) im Ausland dort auch ein Studium begann. Zwischen dem Ende des FSJ (30.06.2019) und dem Studienbeginn (24.10.2019) hielt sich die Tochter für einige Wochen im Elternhaus in Deutschland auf.

Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, da sie davon ausging, dass die Tochter keinen Wohnsitz mehr in Deutschland habe.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass für den Monat August 2019 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Die entscheidende Frage war, ob die Tochter trotz des Auslandsstudiums ihren Wohnsitz im Elternhaus in Deutschland beibehalten hatte. Denn nur dann besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht.

Zur Begründung erklärte der BFH:

  • Übergangszeit: Die Zeit zwischen dem FSJ und dem Studienbeginn war kürzer als vier Monate und wurde als sogenannte ausbildungsfreie Zeit gewertet. Solche Zeiten gelten als Teil der Ausbildung und führen nicht automatisch zur Aufgabe des Wohnsitzes.

  • Wohnsitz im Elternhaus: Die Tochter hielt sich in dieser Übergangszeit im Elternhaus auf, hatte dort ein Zimmer und nutzte es. Das reichte aus, um den Wohnsitz in Deutschland für diesen Zeitraum anzunehmen.

  • Keine rückwirkende Aufgabe des Wohnsitzes: Selbst wenn später ein neuer Wohnsitz im Ausland begründet wurde, kann der Wohnsitz in Deutschland nicht rückwirkend als aufgegeben gelten.

Für die weiteren Monate (September bis November 2019) konnte der BFH nicht abschließend entscheiden, ob der Wohnsitz in Deutschland noch bestand. Das muss nun das Finanzgericht erneut prüfen. Dabei ist unter anderem zu klären, wie viel Zeit die Tochter im gesamten Studienjahr 2019/2020 insgesamt in Deutschland verbracht hat und ob sie möglicherweise zwei Wohnsitze hatte – einen im Ausland und einen im Elternhaus (BFH-Urteil vom 20.2.2025, Az. III R 32/23).

(MB)

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