Kein Lohn? Arbeitgeber muss Folgeschäden ersetzen

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Angesichts der Corona-Krise und der Schwierigkeiten, in die Unternehmen in einer Reihe von Branchen geraten sind, sollten Arbeitnehmer auch die Regelung zum Schadensersatz bei Pflichtverletzungen im Blick haben.

Zur Geltung kann diese Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch kommen, wenn der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in erheblichen Rückstand gerät, denn Arbeitgeber befinden sich in solchen Fällen in Verzug. Und sie müssen nicht allein den Lohn einschließlich Verzugszinsen nachträglich zahlen, sondern auch für den Schaden aufkommen, der durch die ausbleibende Zahlung entsteht.

Hierzu regelt § 280 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): "Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen".

Was tun bei teuren Folgeschäden?

Der Schaden kann beträchtlich sein. Gegebenenfalls können die Arbeitnehmer ihren laufenden Verpflichtungen, wie z. B. Mietzahlungen, nicht nachkommen. Oft sind sie gezwungen, ihr Konto zu überziehen oder einen Kredit aufzunehmen – und möglicherweise platzen Kredite der Betroffenen, weil sie ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können.

Der Arbeitgeber muss den Betroffenen dann den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen. Dabei kann es um beträchtliche Summen gehen. Der Schadensersatz kann vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Fall 1: Zwangsversteigerung wegen Lohnausfalls

Beispielsweise befand das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 24.9.2014 über einen Fall, in dem ein Arbeitnehmer – weil der Lohn seines Arbeitgebers ausblieb – die Zahlung auf sein Immobiliendarlehen nicht leisten konnte, woraufhin die finanzierende Bank das Haus zwangsweise versteigerte.

Der Arbeitnehmer machte daraufhin den Mindererlös der Zwangsversteigerung nebst Zwangsversteigerungskosten als Verzugsschaden geltend.

Zu recht, befand das LAG, das die Entscheidung der Vorinstanz damit bestätigte. Der Vermögensschaden, der dem Betroffenen entstanden war, wurde dabei auf 70.000,– € beziffert (Az. 2 Sa 555/14).

Im Urteil heißt es: "Die haftungsbegründenden Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Lohnzahlung des Beklagten sind erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beklagten (eines Bauunternehmens) liegt der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Zahlungsverzug und dem geltend gemachten Schaden aufgrund der Zwangsversteigerung (haftungsausfüllende Kausalität) vor. Hätte der Beklagte den noch ausstehenden Lohn rechtzeitig zum spätesten Fälligkeitstermin am 15. Januar 2013 gezahlt, hätte der Kläger die in der Vereinbarung mit der Sparkasse festgelegte Rate in Höhe von 1.000,– € zum vereinbarten Fälligkeitstermin am 25. Januar 2013 zahlen können, mit der Folge, dass die Sparkasse nicht nach Ziffer 3 der Vereinbarung zu der von ihr eingeleiteten Zwangsversteigerung berechtigt gewesen wäre".

Fall 2: Niedrigeres Elterngeld

In den meisten Fällen dürfte der durch den Lohnausfall entstandene Schaden geringer sein. So hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 27.5.2020 über die Klage einer Arbeitnehmerin auf Schadensersatz für zu niedrig ausgefallenes Elterngeld zu entscheiden.

Das LAG befand die Schadensersatzklage einer zahnmedizinischen Arbeitnehmerin für rechtens, deren monatliches Elterngeld um 71,45 € niedriger ausgefallen war, weil der sie beschäftigende Zahnarzt ihren Lohn erst Monate verspätet gezahlt hatte (Az. 12 Sa 716/19). Der Arbeitgeber musste diesen Betrag für jeden Monat des Elterngeld-Bezugs zuschießen.

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(MS)

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