Wie funktioniert Altersteilzeit?

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Altersteilzeit klingt zwar nach Teilzeit, in der Praxis entscheiden sich die Meisten aber für das Blockmodell: Erst wird einige Jahre voll gearbeitet, Teile des Lohns werden dabei aber nicht ausgezahlt, sondern angespart. Später – in der passiven Phase der Altersteilzeit – wird damit der vorzeitige Ausstieg aus dem Beruf finanziert.

 

Inhalt

 

Für wen gibt es Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit nutzen können Arbeitnehmer

  • für die ein entsprechender Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine persönliche Vereinbarung gilt,

  • die mindestens das 55. Lebensjahr vollendet haben,

  • die innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1.080 Tage (= drei Jahre) lang der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterlagen und dies auch weiterhin tun.

Als Modell zum vorzeitigen Übergang in den Ruhestand ist Altersteilzeit eigentlich unschlagbar. Allerdings sind zahlreiche Regelungen zur staatlichen Förderung der Altersteilzeit schon 2009 (kein Tippfehler!) ausgelaufen. Dennoch wird das Modell von Unternehmen in den letzten Jahren verstärkt genutzt – als »sozialverträgliches« Instrument zum Arbeitskräfteabbau.

Der weitere Vorteil für Unternehmen: Immerhin stehen die Beschäftigten dann noch für einige Jahre zur Verfügung – jedenfalls nach dem dominierenden Blockmodell der Altersteilzeit. Nach den letzten vorgelegten Daten der deutschen Rentenversicherung sind im Zeitraum von 2016 bis 2022 immerhin 295.000 Arbeitnehmer aus der Altersteilzeit in Rente gegangen.

Wie viel Gehalt bekommt man bei Altersteilzeit?

In der Altersteilzeit halten sich die Gehaltseinbußen in Grenzen. Generell gilt: Der Lohn wird während der gesamten Altersteilzeit auf Grundlage eines »halbierten Jobs« gezahlt.

  • Wer vorher zum Beispiel brutto 4.000 Euro verdient hat, dem stehen in der Altersteilzeit also zunächst 2.000 Euro brutto zu.

  • Hinzu kommen noch mindestens 20% des Teilzeitbruttos als Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers. Dies ist im Altersteilzeitgesetz geregelt. Bei 2.000 Euro Bruttogehalt müssen also mindestens 400 Euro zusätzlich gezahlt werden – diese sind sozialversicherungs- und steuerfrei.

  • Oft ist im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen ein höherer Aufstockungsbetrag geregelt.

Ist der Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit steuerpflichtig?

Die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Teilzeitentgelt in der Altersteilzeit sind zwar nicht steuerpflichtig. Der sogenannte Progressionsvorbehalt bewirkt jedoch, dass das steuerpflichtige Einkommen mit einem höheren Prozentsatz besteuert wird. Daher müssen Betroffene oft Steuern nachzahlen.

Sozialversicherungsbeiträge bei Altersteilzeit

Altersteilzeitler müssen Sozialversicherungsbeiträge nur auf Grundlage ihres Teilzeitentgelts abführen. Da weniger Rentenbeiträge aber normalerweise erhebliche Renteneinbußen zur Folge haben, nimmt das Altersteilzeitgesetz die Arbeitgeber auch hier in die Pflicht. Sie müssen auch die Rentenversicherungsbeiträge bei Altersteilzeit aufstocken – und zwar auf mindestens 80% der Beträge, die bei einem Job mit unveränderter Arbeitszeit gezahlt werden müssten. Viele Tarifverträge sehen hier übrigens freiwillig höhere Niveaus (bis faktisch 90% oder mehr) vor.

Die auf diese zusätzliche Bemessung entfallenden Beiträge trägt der Arbeitgeber.

Vor Altersteilzeit rechtzeitig auf einen Vollzeitjob umsteigen

Wenn Arbeitnehmer, die bereits teilzeitbeschäftigt sind, an einer Altersteilzeit interessiert sind, sollten sie »rechtzeitig« wieder auf eine längere Arbeitszeit umsteigen – möglichst auf einen Vollzeitjob.

Allerdings nützt es wenig, dies erst wenige Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit zu tun. Denn hierzu bestimmt das Altersteilzeitgesetz, was als wöchentliche Arbeitszeit vor dem Übergang in Altersteilzeit gilt: »Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war«, heißt es in § 6 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes.

Das bedeutet: Wenn ein Arbeitnehmer in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit im Schnitt wöchentlich 30 Arbeitsstunden tätig war, dürfen bei der Berechnung des Entgelts in der Altersteilzeit höchstens 15 Arbeitsstunden zugrunde gelegt werden.

Wer sich für ein Altersteilzeit-Modell interessiert, sollte unbedingt spätestens zwei Jahre vor dem Übergang in Altersteilzeit wieder auf eine Vollzeitbeschäftigung umsteigen. Dann wird nach den Regelungen vieler Tarifverträge bereits die volle Arbeitszeit bei der Berechnung der Altersteilzeit-Arbeitszeit zugrunde gelegt.

Interessierte Arbeitnehmer sollten sich allerdings bei ihrem Betriebsrat oder ihrer betrieblichen Interessenvertretung erkundigen, ob in ihrem Unternehmen bzw. in dem für ihr Unternehmen maßgebenden Tarifvertrag die Zwei-Jahres-Regel gilt oder ob ein längerer Zeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit zugrunde gelegt wird (was durchaus möglich ist).

Wann sollte man keine Altersteilzeit machen?

Wenn die Gesundheit stark angeschlagen ist, sollte man beachten: Der geringere Verdienst während der Altersteilzeit wirkt sich auch auf das Krankengeld aus, das man gegebenenfalls erhalten würde. Ältere Arbeitnehmer sind zwar nicht häufiger krank als Jüngere – allerdings: Wenn sie krank werden, dann sind die »gesundheitlichen Einschläge« häufig heftiger.

Wer an Altersteilzeit interessiert ist, sollte besonders auf die Krankengeldansprüche während der Altersteilzeit achten.

Wer bereits vor der Altersteilzeit gesundheitlich »deutlich angeschlagen« ist (etwa nach einem Herzinfarkt oder einer Tumorerkrankung), für den bringt die Altersteilzeit ein hohes Risiko mit sich. Im Zweifelsfall sollte man dann die Finger davon lassen.

Risiken bestehen vor allem für diejenigen, die die »Blockvariante« der Altersteilzeit wählen (also für die Meisten Altersteilzeitler). Das Nachsehen haben die Betroffenen insbesondere, wenn sie in der aktiven Phase der Altersteilzeit – in der sie noch voll arbeiten – krank werden.

Solange die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers läuft (also in der Regel in den ersten sechs Wochen der Krankheit), gibt es noch vergleichsweise wenig Probleme. Denn in dieser Zeit bleibt das Entgelt der Betroffenen (einschließlich des Aufstockungsbetrags des Arbeitgebers) unverändert. Doch auch das bedeutet: Obwohl sie faktisch Vollzeit gearbeitet haben, erhalten sie eine Lohnfortzahlung auf Teilzeitniveau.

Noch schlechter sieht es ab der siebten Krankheitswoche aus. Dann haben kranke Altersteilzeitler Anspruch auf das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen. Dieses bemisst sich jedoch nach dem tatsächlich gezahlten (halbierten) Arbeitsentgelt. Der Aufstockungsbetrag wird bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt.

(LBW, MB)

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