Achtung Rückforderung: Fehler bei der Witwenrente vermeiden

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Eine Witwe erhielt seit 1996 eine Witwenrente. Später bekam sie zusätzlich eine eigene Altersrente. Sie hatte jedoch nicht gemeldet, dass sie nun zwei Renten bezieht. Erst viele Jahre später bemerkte die Rentenversicherung dies und forderte über 59.000 Euro zurück.

Zusammenfassung

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Witwe ihre zu viel gezahlte Witwenrente zurückzahlen muss, weil sie den Bezug ihrer eigenen Altersrente nicht gemeldet hatte. Trotz klarer Hinweise im Rentenbescheid sah das Gericht grobe Fahrlässigkeit und bestätigte die Rückforderung von rund 60.000 Euro. Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, jede Änderung beim Einkommen der Rentenversicherung sofort mitzuteilen, um hohe Rückforderungen zu vermeiden.

Inhalt

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Warum musste die Witwe zahlen?

Die Rentenversicherung hatte die Witwe damals schriftlich darauf hingewiesen, dass sie jede Änderung beim Einkommen – dazu zählen auch eigene Renten – sofort melden muss. Das gilt auch, wenn beide Renten von derselben Stelle ausgezahlt werden. Die Witwe hatte diese Mitteilungspflicht nicht erfüllt.

Das Gericht entschied: Die Witwe hätte wissen müssen, dass ihre eigene Altersrente auf die Witwenrente angerechnet wird. Auch wenn die Regeln kompliziert sind, war der Hinweis im Rentenbescheid klar genug. Die Witwe hätte nachfragen oder die Änderung melden müssen. Weil sie das nicht tat, handelte sie grob fahrlässig.

Das Gericht prüfte, ob es sich um einen »besonders harten« Einzelfall handelt, bei dem eine Rückzahlung unzumutbar wäre. Das war hier aber nicht der Fall. Die Witwe muss das zu viel gezahlte Geld zurückzahlen, auch wenn das für sie eine große Belastung ist.

Witwe muss fast 60.000 Euro zurückzahlen

Für die Klägerin bedeutet das Urteil, dass sie die zu viel gezahlte Witwenrente in Höhe von rund 59.831 Euro zurückzahlen muss.

Ihr Hinweis, dass sie die Beträge bereits für den Lebensunterhalt verbraucht habe und keine Rücklagen bilden konnte, half ihr vor Gericht nicht. Die Rentenversicherung kann die Rückzahlung mit den laufenden Rentenzahlungen verrechnen, sodass der Klägerin dennoch das zum Lebensunterhalt Notwendige bleibt. Trotzdem wird sie finanziell extrem eingeschränkt sein (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.3.2023, Az. L 5 R 293/21).

Wer eine Witwenrente oder Witwerrente bekommt und zusätzlich eine eigene Rente oder anderes Einkommen bezieht, muss dies immer sofort der Rentenversicherung melden – auch wenn alles von derselben Behörde kommt. Sonst drohen hohe Rückforderungen, selbst nach vielen Jahren.

Was wird auf die Witwenrente angerechnet?

Im Zusammenhang mit der Witwenrente zählt als Einkommen grundsätzlich alles, was das Gesetz als »Erwerbseinkommen« oder »Erwerbsersatzeinkommen« bezeichnet. Dazu gehören:

1. Eigene Renten

  • Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Regelaltersrente, Altersrente für Frauen (mehr dazu unten))

  • Erwerbsminderungsrente

2. Erwerbseinkommen

  • Lohn, Gehalt

  • Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit

  • Vergleichbares Einkommen (z.B. Honorare)

3. Erwerbsersatzeinkommen

  • Andere Renten (z.B. Unfallrente, Betriebsrente)

  • Versorgungsbezüge (z.B. Pensionen)

  • Arbeitslosengeld, Krankengeld

4. Weitere Einkünfte

  • Kapitalleistungen oder Abfindungen, wenn sie anstelle von laufendem Einkommen gezahlt werden

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Was wird nicht auf die Witwenrente angerechnet?

  • Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland muss nicht gemeldet werden, da es automatisch berücksichtigt wird.

  • Bestimmte einmalige Zahlungen oder Vermögen (z.B. Erbschaften) zählen in der Regel nicht als Einkommen im Sinne der Witwenrente.

Sobald man eine eigene Rente oder ein anderes Einkommen zusätzlich zur Witwenrente erhält, muss man dies der Rentenversicherung melden. Die Anrechnung erfolgt ab einem bestimmten Freibetrag – alles, was darüber liegt, wird zu 40% auf die Witwenrente angerechnet.

Was ist die »Altersrente für Frauen«?

Die Altersrente für Frauen war eine spezielle Form der gesetzlichen Altersrente in Deutschland, die Frauen unter bestimmten Voraussetzungen erhalten konnten. Heute ist der Begriff weitgehend unbekannt, denn es gab bzw. gibt sie nur für Frauen, die vor 1952 geboren wurden. Für jüngere Jahrgänge gibt es diese Möglichkeit nicht mehr.

Frauen konnten diese besondere Form der Rente beantragen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hatten, mindestens 15 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hatten und nach dem 40. Lebensjahr mindestens zehn Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hatten.

Seit 2012 kann die »Altersrente für Frauen« nicht mehr neu beantragt werden. Wer sie aber schon bezieht, bekommt sie weiterhin. Im oben beschriebenen Fall war die Klägerin Jahrgang 1939 und konnte deshalb diese spezielle Altersrente für Frauen erhalten.

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(MB)

URL:
https://www.steuertipps.de/altersvorsorge-rente-finanzen/achtung-rueckforderung-fehler-bei-der-witwenrente-vermeiden