Autorenlesung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz

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Ein Autor, der aus seinem Werk liest, transportiert mit Hilfe seiner Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Daher sei eine Autorenlesung umsatzsteuerlich wie eine Theateraufführung zu beurteilen, entschied das FG Köln.

Der Autor bediene sich bei der Lesung des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei, erklärten die Richter, und begründeten so die Vergleichbarkeit der Autorenlesung mit einer Theatervorführung. Auf das Honorar, das der Autor für die Lesung erhält, muss er daher nur 7 % Umsatzsteuer abführen (FG Köln vom 30.8.2012, 12 K 1967/11 ).

Im Gesetz ist dies in § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG geregelt: Der Umsatz aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

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