1%-Regelung ist auf Werkstattwagen nicht anwendbar

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Fährt ein Arbeitnehmer als Firmenwagen einen 2-sitzigen Werkstattwagen, so ist davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug nicht privat genutzt wird. Daher muss kein Privatanteil nach der 1%-Regelung versteuert werden.

In einem Handwerksbetrieb für Heizungs- und Sanitärinstallation nutzte der Geschäftsführer einen Opel Combo auch für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dafür versteuerte er einen pauschalen geldwerten Vorteil. Es handelte sich um einen zweisitzigen, mit einer auffälligen Beschriftung versehenen Kastenwagen. Der fensterlose Aufbau war mit Materialschränken und Werkzeug ausgestattet.

Nach einer Lohnsteuerprüfung wollte das Finanzamt zusätzlich für die private Nutzung des Kastenwagens einen geldwerten Vorteil in Höhe von monatlich 1% des Listenpreises ansetzen. Das hätte eine hohe Steuernachzahlung bedeutet. Vom FG Schleswig-Holstein wurde die Klage des Arbeitgebers abgewiesen.

Der BFH gab schließlich dem Unternehmer Recht: Der Werkstattwagen sei so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt. Ein solches Fahrzeug werde allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch privat genutzt. Die Zahl der Sitzplätze (2), die Verblendung der hinteren Seitenfenster und die Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machten deutlich, dass das Fahrzeug für private Zwecke nicht geeignet sei (BFH, Urteil vom 11.11.2008, IX R 44/07). Und deshalb dürfe das Finanzamt die private Nutzung nicht pauschal nach der 1%-Regelung versteuern. Ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug wider Erwarten doch privat nutzt, muss das Finanzamt vielmehr im Einzelfall feststellen. Im entschiedenen Fall gab es keine Anhaltspunkte für eine private Nutzung.

Steuertipp
Im Urteil ging es zwar um den Firmenwagen eines Arbeitnehmers. Das Ergebnis ist jedoch u.E. auf die Frage der privaten Nutzung eines Werkstattwagens bei einem Einzelunternehmer übertragbar. Mit dem BFH-Urteil können jetzt viele selbstständige Handwerker dem übermäßigen Zugriff des Fiskus entgegentreten. Das gilt aber nur dann, wenn sie noch über ein weiteres betriebliches oder auch privates Fahrzeug verfügen. Denn wenn der Kastenwagen das einzige Fahrzeug sein sollte, wird an der Besteuerung der privaten Nutzung wohl kein Weg vorbeiführen.

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