Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine

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Unternehmer, die zum Beispiel Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal kostenlos bereitstellen, um kriegsgeschädigte Infrastruktur in der Ukraine zu reparieren, müssen dies nicht als »unentgeltliche Wertabgabe« versteuern. Das regelt ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Das Bundesfinanzministerium schreibt:

In Ergänzung des BMF-Schreibens vom 17. März 2022, BStBl I S. 330, zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wird nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die folgende Regelung beschlossen:

Bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, wird aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2023 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Dies umfasst z. B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen.

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Absatz 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

(Quelle: BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 13.03.2023)

Lesen Sie hier mehr zum eingangs genannten BMF-Schreiben vom 17.3.2022:

Krieg in der Ukraine: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten

Beim Spenden und der Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen stellen sich auch ganz praktische steuerliche Fragen. In einem ausführlichen Schreiben erklärt das Bundesfinanzministerium (BMF) Erleichterungen beim Spendennachweis, bei Spendenaktionen, Sachspenden, bei der Personalüberlassung, der Zurverfügungstellung von Wohnraum für Geflüchtete, der Umsatzsteuer und mehr.

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(MB)

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https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/einnahmen-ueberschuss-rechnung/spenden-fuer-technische-hilfe-zur-reparatur-kriegsbeschaedigter-infrastruktur-in-der-ukraine