Zivilprozess wegen Ärztefehler ist steuerlich absetzbar

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Kosten eines Zivilprozesses, in dem die Folgen einer falschen ärztlichen Behandlung geltend gemacht werden, können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden.

In einem vor dem FG Düsseldorf verhandelten Fall hatte der Kläger in seiner Steuererklärung u.a. Kosten für einen Zivilrechtsstreit in Höhe von 12.137,50 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Betrag setzte sich zusammen aus Gerichtskosten (4.068 € und 2.550 €), Anwaltskosten (1.519,50 €) und Sachverständigenkosten (4.000 €).

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, und so traf man sich vor Gericht wieder, wo der Kläger anführte, In dem Zivilprozess sei Schmerzensgeld für ärztliche Behandlungsfehler bei seiner aufgrund der falschen Behandlung verstorbenen Ehefrau geltend gemacht worden. Er beantrage daher, den Einkommensteuerbescheid dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen von 12.137,50 € niedriger festgesetzt wird.

Die Finanzrichter stimmten dem zu. Sie erklärten, die Kosten eines Zivilprozesses könnten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Für den Steuerpflichtigen liege dabei die Unausweichlichkeit bereits darin, dass er, um sein Recht durchzusetzen, den Rechtsweg beschreiten müsse.

Die dem Kläger für den Prozess entstanden Kosten mussten daher in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wobei vorher die zumutbare Belastung abgezogen werden muss (FG Düsseldorf vom 23.9.2013, 7 K 1549/13 E ).

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