Scheidungskinder: Besuchskosten sind abziehbar

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Leben Ihre Kinder nicht bei Ihnen, sondern beim anderen Elternteil und vielleicht auch sehr weit weg? Dann haben Sie bestimmt hohe Fahrtkosten für sich und Ihre Kinder, damit sie sich wenigstens ab zu sehen können. Bisher blieben Sie auf den Kosten sitzen. In Zukunft könnte sich das aber ändern! Anders als früher sind Eltern seit Juli 1998 zum Umgang mit ihren Kindern verpflichtet (§ 1684 Abs. 1BGB). Deshalb muss neu geklärt werden, ob die Besuchskosten jetzt doch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Die Chancen sind gut - sogar dann, wenn Ihre Kinder im Ausland leben. Inzwischen gibt es eine Reihe von positiven Finanzgerichtsurteilen. Allerdings muss der BFH noch Stellung beziehen.

Steuertipp
Zählen Sie zu den betroffenen Eltern, müssen Sie Belege sammeln - und zwar für die Fahrtkosten, die Ihnen für die Besuche bei Ihren Kindern und für die Besuche Ihrer Kinder bei Ihnen entstehen. Machen Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung geltend. Verweigert der Finanzbeamte den Abzug, legen Sie Einspruch ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens. Berufen Sie sich dabei auf die BFH-Revisionen III R 41/04 oder III R 30/06. Dann können Sie in Ruhe abwarten, wie die Richter aus Karlsruhe entscheiden.

 

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