Sterbegeld: Teuer für Erben, die nicht Hinterbliebene sind

 - 

Wahrscheinlich sind sich die wenigsten Steuerpflichtigen des Unterschieds zwischen Erben und Hinterbliebenen bewusst. Der Unterschied kann steuerlich teure Folgen haben – zum Beispiel bei der Auszahlung von Sterbegeld.

Hinterbliebene sind nämlich nur Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährtin und Kinder – nicht aber beispielsweise die Eltern. Das wurde den Eltern eines Verstorbenen, der keine Hinterbliebenen in diesem Sinn hatte, steuerlich zum Verhängnis:

Im Streitfall war den Eltern nach dem Tod ihres Sohnes von einer Pensionskasse ein Sterbegeld ausgezahlt worden. Der Auszahlung lag ein Versicherungsvertrag zugrunde, in dem als Bezugsberechtigte im Todesfall die Hinterbliebenen bestimmt worden waren. Da der verstorbene Sohn keine Hinterbliebenen hinterließ, wurde er von seinen Eltern beerbt. Die Pensionskasse zahlte ihnen die Versicherungsleistung (hier begrenzt auf ein Sterbegeld i. H. v. 8.000 Euro) aus. Das Finanzamt betrachtete die Auszahlung als einkommensteuerpflichtige sonstige Einkünfte und unterwarf sie der Einkommensbesteuerung.

Zu Recht, erklärte das FG Düsseldorf. Allerdings sei an dieser Stelle gleich darauf hingewiesen, dass der Fall inzwischen beim BFH liegt, das letzte Wort also noch nicht gesprochen ist.

Trotzdem sollten Sie die Begründung der Richter kennen: Auch das Sterbegeld sei eine Leistung aus der Versicherung, erklärten diese. Dem stehe eine betragsmäßige Begrenzung des Sterbegeldes nicht entgegen. Zwar werde in der betrieblichen Altersversorgung eine Hinterbliebenenversorgung nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt. Sofern jedoch keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden seien, werde aufgrund des Versicherungsvertrags ein Sterbegeld an die Erben ausgezahlt.

Dem Einwand der Eltern, dass keine eigenen Einkünfte, sondern Einkünfte des Sohnes vorlägen, widersprach das Gericht. Die Besteuerung der Leistung knüpfe an den Zufluss an. Dem Sohn sei keine Versicherungszahlung zugeflossen (FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2018, Az. 15 K 2439/18; BFH-Az.: X R 38/18).

URL:
https://www.steuertipps.de/kinder-familie-ehe/angehoerige/sterbegeld-teuer-fuer-erben-die-nicht-hinterbliebene-sind