Abziehbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen bei Pflege

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Den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen kann grundsätzlich jeder in Anspruch nehmen, der Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung ist und in dessen Haushalt die jeweilige Tätigkeit ausgeübt wird. Im Zusammenhang mit der Pflege von Angehörigen ist das nicht immer ganz so eindeutig.

Eigentümer, Mieter oder sogar kostenlos in einer Wohnung leben: In all diesen Fällen können Sie die Steuererleichterung nach § 35a EStG beantragen.

Entsprechend können auch Bewohner eines Altenheims, Pflegeheims oder Wohnstifts die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

Kommen Sie als Angehöriger für Pflege- und Betreuungsleistungen auf, kann die Steuerermäßigung auch von Ihnen in Anspruch genommen werden, wenn die Person im eigenen oder in Ihrem Haushalt betreut bzw. gepflegt wird.

Und genau da liegt das Problem:

  • Solange Sie für Ihre pflegebedürftigen Eltern aufkommen und die Eltern im eignen (also elterlichen) Haushalt oder in Ihrem Haushalt leben, betreut und gepflegt werden, bekommen Sie den Steuerabzug.

  • Anders sieht es dagegen aus, wenn die Eltern in einem Pflegeheim leben und Sie als Kind die Kosten übernehmen: Dann ist kein Abzug im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen möglich, sagt der BFH.

Im Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend. Finanzamt und Finanzgericht gewährten die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Über den Abzug der Aufwendungen bei der Mutter des Klägers musste der BFH im Streitfall nicht entscheiden (BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 19/17).

Pflegende und Pflegebedürftige: Wissen Sie, was Ihnen zusteht? Entlastungsbetrag, kostenlose Pflegekurse und Beratung: Viele Pflegebedürftige und pflegende Angehörige wissen nicht, was ihnen zusteht.

Geht es Ihnen auch so? Dann finden Sie hier Hilfe und Informationen.

Voraussetzungen für die steuerliche Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Voraussetzung für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ist, dass

  • Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und

  • die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Weitere Bedingung für die Steuerermäßigung ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in Ihrem Haushalt ausgeübt oder erbracht wird.

Erforderliche Nachweise

Damit die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nicht an Formvorschriften scheitert, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass die notwendigen Nachweise vorliegen:

  • Eine Rechnung, in der die begünstigten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt vom nicht begünstigten Material ausgewiesen sind; sowie

  • ein Beleg der Bank, dass der Rechnungsbetrag auf ein Konto des Erbringers der Leistung eingezahlt wurde. Das kann zum Beispiel der dazugehörige Kontoauszug sein.

Die Nachweise brauchen Sie nicht unbedingt der Steuererklärung beizufügen. Es reicht aus, wenn Sie dem Finanzamt die Nachweise auf Verlangen vorlegen können.

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https://www.steuertipps.de/kinder-familie-ehe/angehoerige/abziehbarkeit-von-haushaltsnahen-dienstleistungen-bei-pflege