Hausanschluss wird als Handwerkerleistung gefördert

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Ein Hausanschluss gehört auch soweit er im öffentlichen Straßenraum verläuft zum Haushalt und ist damit als Handwerkerleistung steuerlich begünstigt, entschied der BFH.

Eigentlich werden im Rahmen des § 35a EStG nur solche Handwerkerleistung und haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich gefördert, die im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden.

Davon gibt es aber Ausnahmen, wie ein Urteil des BFH zeigt: Auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, können als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein, entschieden die Richter.

Im entschiedenen Fall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Die Richter befürworteten eine steuerliche Förderung, denn: Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verlaufe um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl sei der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12 ).

Fazit: Steuerlich begünstigt ist auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (nicht aber bei einem Neubau!), die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

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