Verkauf eines Wohnmobils innerhalb eines Jahres bleibt steuerfrei
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Der Verkauf eines Wohnmobils innerhalb eines Jahres ist nicht automatisch steuerpflichtig. Wenn das Fahrzeug als Gebrauchsgegenstand genutzt wurde und keinen Wertzuwachs hatte, fällt der Verkauf nicht unter die Regelung für private Veräußerungsgeschäfte, bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH).
Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar ein hochwertiges Wohnmobil gekauft, vermietet und nach neun Monaten wieder verkauft. Unter Berücksichtigung der Abschreibung ergab sich ein Veräußerungsgewinn von rund 15.000 Euro, den das Finanzamt als Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG besteuerte, da der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf unter einem Jahr lag (Spekulationsfrist). Die Eheleute widersprachen: Das Wohnmobil sei ein Gebrauchsgegenstand ohne Wertsteigerungspotenzial und daher nicht steuerpflichtig.
Nach dem erstentscheidenden Sächsischen Finanzgericht entschied nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Eheleute:
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Ein Wohnmobil kann als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gelten, wenn es durch Nutzung an Wert verliert und nicht zur Gewinnerzielung angeschafft worden ist.
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Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.
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Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige dieses ausschließlich selbst privat nutzt.
Auch wenn es sich um ein Luxusfahrzeug handele, stehe das der Einstufung als Gebrauchsgegenstand nicht entgegen. Die gesetzliche Regelung ziele darauf ab, solche Gegenstände von der Besteuerung auszunehmen. Das Wohnmobil habe keinen erkennbaren Wertzuwachs gehabt und sei aus praktischen Gründen verkauft worden. Daher sei der Gewinn aus dem Verkauf nicht steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 27.1.2026, Az. IX R 4/25).
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(MB)