Privat motivierte Hilfe ist auch bezahlt nicht steuerpflichtig

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Hat eine Frau ihrem Nachbarn Freundschaftsdienste mit Geld honoriert, so muss dieser das Geld nicht versteuern. Entscheidend ist jedoch, dass die nachbarschaftliche Verbundenheit bei der Unterstützung im Vordergrund stand.

In einem Fall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht ging es um eine 80-jährige Dame, die von einem Nachbarn versorgt wurde; die beiden kannten sich mehr als 30 Jahre.

Der Mann hatte auch die Vorsorgevollmacht – ihren Verwandten traute die Seniorin nicht. Auch nach dem Umzug der Frau in ein Pflegeheim besuchte der ehemalige Nachbar sie weiter und erledigte kleine Besorgungen.

Dafür erhielt er rückwirkend eine Vergütung in Höhe von 50 Euro pro Monat. Er überwies sich mit Zustimmung der Frau und unter Nutzung seiner Vollmacht vereinbarte 5.000 Euro für zurückliegende Zeiten.

Das Finanzamt war der Meinung, das sei steuerpflichtiges Einkommen. Zu Unrecht: Es liege kein Erwerbsstreben vor, entschieden die Richter. Der Mann war weder als Pfleger noch als Berufsbetreuer tätig. Die Hilfe war privat. Das Geld ist nicht als Vergütung zu werten, sondern als Schenkung (FG Niedersachsen, Urteil vom 26.6.2019, Az. 9 K 101/18).

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(MB)

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