Post vom Finanzamt? Schauen Sie jedes Blatt genau an!

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Manchmal packt das Finanzamt zwei Steuerbescheide in einen Umschlag. Steuerzahler, die behaupten, dass einer der Bescheide fehlt, haben dann schlechte Karten – denn in der Poststelle der Finanzverwaltung wird alles genau dokumentiert.

Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des FG Münster hervor.

Im entschiedenen Fall hatte ein Finanzamt die Steuerbescheide für 2016 und 2017 im selben Umschlag versandt. Die Steuerpflichtigen erklärten, den Bescheid für 2016 nicht erhalten zu haben.

Das Finanzamt fragte beim Rechenzentrum der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen nach, das für den Versand zuständig war, und erfuhr: Die beiden Einkommensteuerbescheide für 2016 und 2017 waren Inhalt einer (gemeinsamen) Druckdatei gewesen, die zeitgleich mit dem Status »maschinell gut erfasst« kuvertiert, ohne weitere manuelle Bearbeitung automatisch in die entsprechende Postbox einsortiert und am 5. August 2019 zur Post eingeliefert worden seien. Die Sendung habe fünf Blätter enthalten, wobei der zwei Blätter umfassende Einkommensteuerbescheid 2016 mit einem QR-Code frankiert gewesen sei, der drei Blätter umfassende Einkommensteuerbescheid 2017 dagegen nicht.

Dieser Hinweis ist wichtig, denn der QR-Code dient als Briefmarke – ohne ihn ist kein Versand möglich. Hier hätte also der Steuerbescheid für 2017 nicht allein verschickt werden können. Doch genau dieser Bescheid war den Steuerpflichtigen ganz offensichtlich zugestellt worden. Sie hatten den Zugang nicht bestritten und die darin vom Finanzamt geforderte Steuernachzahlung innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist beglichen. Dies sei nur bei Kenntnis des Bescheids möglich gewesen, meinte das FG Münster. Dementsprechend müsse zwangsläufig auch der Bescheid für 2016 zugegangen sein. Ein Fehler bei der Postzustellung sei danach ausgeschlossen (FG Münster, Urteil vom 16.8.2022, Az. 6 K 2755/21 E).

Für die klagenden Steuerpflichtigen war das ärgerlich, denn sie hatten gegen den Steuerbescheid für 2016 Einspruch einlegen wollen – die Frist war aber bereits verstrichen.

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(MB)

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