Grundsteuerreform: Baden-Württemberg geht eigenen Weg

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Baden-Württembergs Kabinett hat ein Landesgrundsteuergesetz auf den Weg gebracht. Dieses sieht eine modifizierte Bodenwertsteuer vor und weicht damit komplett vom Bundesrecht ab. Das ermöglicht die Öffnungsklausel im Grundsteuerreformgesetz des Bundes.

Am 10.04.2018 hatte das Bundesverfassungsgericht das Bewertungssystem der bisherigen Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber räumte es eine Frist bis Ende 2019 ein, um eine neue Regelung zu treffen. Für die Umsetzung gilt eine weitere Frist bis Ende 2024. Ab 01.01.2025 muss die reformierte Grundsteuer angewandt werden.

Grundsteuer-Berechnung: Kriterien des Bundesmodells

Ende 2019 wurde auf Bundesebene ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Beim Bundesmodell fließen in die Berechnung der Grundsteuer der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäudefläche und das Gebäudealter mit ein.

Baden-Württemberg: Nur zwei Kriterien entscheiden über die Höhe der Grundsteuer

Baden-Württembergs Bodenwertmodell basiert dagegen im Wesentlichen auf nur zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert.

Für die Bewertung werden beide Werte miteinander multipliziert. In einem weiteren Schritt wird eine gesetzlich festgelegte Steuermesszahl angewandt – modifiziert nach der Nutzung des Grundstücks. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke gibt es einen Abschlag.

»Es ist uns wichtig, dass Wohnen im Durchschnitt nicht teurer werden darf«, erklärte dazu Baden-Württembergs Finanzministerin Edith Sitzmann (Bündnis 90/Die Grünen). Mit dem Bodenwertmodell löse neu geschaffener Wohnraum keine höhere Besteuerung aus. Denn die Gebäudefläche spiele bei der baden-württembergischen Grundsteuer grundsätzlich keine Rolle.

So wird die Grundsteuer bisher berechnet

Die bisherige Grundsteuer basiert auf den so genannten Einheitswerten: Im Westen Deutschlands stammen diese Grundstückswerte von 1964, im Osten von 1935. In seiner Entscheidung vom 10.04.2018 hat das BVerfG die Werte als veraltet und verfassungswidrig beurteilt. Deshalb müssen Grundstücke nun neu bewertet werden – allein in Baden-Württemberg sind dies in den kommenden Jahren 5,6 Millionen Steuerobjekte (Finanzministerium Baden-Württemberg, PM vom 28.07.2020).

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(MB)

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