Betriebsprüfung: Neue Größenklassen

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Um eine Auswahl der zu prüfenden Betriebe zu treffen, werden Betriebe vom Finanzamt in vier bundeseinheitlich gleiche Größenklassen eingeteilt. Die Einordnungskriterien sind vor allem Umsatz und Gewinn. Ab 2027 gelten neue Beträge für die Einstufung in Betriebsprüfungs-Größenklassen.

Zusammenfassung

Betriebe werden für die Betriebsprüfung in vier Größenklassen eingeteilt, basierend auf Umsatz und Gewinn. 2027 steigen die Grenzwerte für Großbetriebe, für kleinere Betriebe bleiben sie unverändert. Die Zuordnung richtet sich nach dem Wirtschaftszweig. Betriebsprüfungen erfolgen meist routinemäßig. Die Wahrscheinlichkeit einer Prüfung nimmt mit abnehmender Betriebsgröße stark ab. Warnsignale sind unter anderem Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung. Auch Privatpersonen mit hohen Einkünften können geprüft werden.

Inhalt

Größenklassen bei der Betriebsprüfung ab 2027

Eingeteilt wird in Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe. Die Einteilungskriterien werden regelmäßig alle drei Jahre neu von der Finanzverwaltung festgelegt, zuletzt mit Schreiben vom 27. April 2026 für den Zeitraum ab 1. Januar 2027 (hier als PDF auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums).

Die Betragsgrenzen für Großbetriebe deutlich angehoben, für Kleinstbetriebe, Kleinbetriebe und Mittelbetriebe ergeben sich im Vergleich mit dem aktuellen Prüfungsturnus keine Änderungen.

Zu welchem Wirtschaftszweig ein Betrieb gehört, steht im BMF-Schreiben vom 24.11.2023 (hier als PDF auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums).

Die Grenzen für Kreditinstitute und Versicherungen werden ab 2027 ebenfalls angehoben. Wir nennen im Folgenden jedoch nur die für unsere Leserinnen und Leser wichtigsten Wirtschaftszweige.

Betriebsprüfung, Größenklassen Handelsbetriebe

Kleinstbetrieb

  • Umsatzerlöse: ≤ 1.100.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: ≤ 68.000 Euro

Kleinbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 1.100.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 68.000 Euro

Mittelbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 8.600.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 335.000 Euro

Großbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 14.700.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 840.000 Euro

Betriebsprüfung, Größenklassen Fertigungsbetriebe

Kleinstbetrieb

  • Umsatzerlöse: ≤ 610.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: ≤ 68.000 Euro

Kleinbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 610.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 68.000 Euro

Mittelbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 5.200.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 300.000 Euro

Großbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 12.600.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn > 997.500 Euro

Betriebsprüfung, Größenklassen Freie Berufe

Kleinstbetrieb

  • Umsatzerlöse: ≤ 990.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: ≤ 165.000 Euro

Kleinbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 990.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 165.000 Euro

Mittelbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 5.600.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 700.000 Euro

Großbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 12.600.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 1.470.000 Euro

Betriebsprüfung, Größenklassen Andere Leistungsbetriebe

Kleinstbetrieb

  • Umsatzerlöse: ≤ 910.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: ≤ 77.000 Euro

Kleinbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 910.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 77.000 Euro

Mittelbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 6.700.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn> 400.000 Euro

Großbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 14.700.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 1.260.000 Euro

Betriebsprüfung, Größenklassen Land- und Forstwirtschaft

Kleinstbetrieb

  • Umsatzerlöse: ≤ 610.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: ≤ 60.000 Euro

Kleinbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 610.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 60.000 Euro

Mittelbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 2.600.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn> 135.000 Euro

Großbetrieb

  • Umsatzerlöse: > 6.300.000 Euro

  • Steuerlicher Gewinn: > 498.750 Euro

Wann kommt es zu einer Betriebsprüfung?

Bei den meisten Betriebsprüfungen handelt es sich um Routinemaßnahmen der Finanzverwaltung, die nichts mit dem Verhalten eines Unternehmers oder seiner Steuererklärungen zu tun haben.

Es geht also nur um die Risikoeinschätzung des Finanzamts – zum Beispiel will sich das Finanzamt eine bestimmte Berufsbranche etwas genauer ansehen und prüft daher verstärkt solche Unternehmen. Die Auswahl der zu prüfenden Betriebe wird manchmal sogar dem Zufall überlassen.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass ein solches Vorgehen des Finanzamtes rechtlich nicht zu beanstanden ist (BFH-Urteil vom 2.9.1988, Az. III R 280/84). Problematisch ist an Zufallsprüfungen aber natürlich, dass sie den Unternehmer völlig unvorbereitet treffen.

Wie oft wird eine Betriebsprüfung gemacht?

Es kann schon kurz nach Betriebseröffnung zu einer Betriebsprüfung kommen oder bereits wenige Jahre nach einer Betriebsprüfung zu einer weiteren. Im Extremfall lässt das Finanzamt zwischen zwei Prüfungen gar keine Lücke. Selbst wenn das vom Betroffenen als ungerecht empfunden wird, ist eine solche Anschlussprüfung möglich (BFH-Urteil vom 15.4.2016, Az. X B 155/15; BFH-Beschluss vom 3.8.2022, Az. XI R 32/19).

Und: Während Großbetriebe regelmäßig lückenlos geprüft werden, ist dies bei den drei übrigen Größenklassen nicht der Fall. Hier gilt: Je kleiner der Betrieb, desto unwahrscheinlicher ist der Besuch eines Betriebsprüfers. Rein statistisch betrachtet muss der Inhaber eines Kleinstbetriebes im Durchschnitt lediglich ca. alle 100 Jahre mit einer Betriebsprüfung rechnen. Ein Kleinbetrieb wird hingegen im Durchschnitt ca. alle 30 Jahre geprüft.

Im Monatsbericht für November 2025 hat das Bundesfinanzministerium veröffentlicht, wie oft Betriebe im Jahr 2024 geprüft wurden:

Anzahl der Betriebe nach Größenklassen im Berichtszeitraum 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024

Größenklasse

gesamt

darunter geprüft

 

Anzahl

Anzahl

Anteil in Prozent

Großbetriebe

105.605

31.210

29,6

Mittelbetriebe

169.330

31.300

18,5

Kleinbetriebe

1.075.070

28.501

2,7

Kleinstbetriebe

7.482.702

49.753

0,7

Summe

8.832.707

140.764

1,6

(Quelle: BMF-Monatsbericht November 2025, Steuerliche Betriebsprüfung der Länder)

Was sind Warnsignale für eine Betriebsprüfung?

Das häufigste Alarmzeichen für eine vom Finanzamt geplante Betriebsprüfung ist: Anders als in den Vorjahren beginnt das Finanzamt, Ihre Einkommensteuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO zu erlassen. Damit ist es ihm nach einer Betriebsprüfung verfahrensrechtlich einfach möglich, die Bescheide zu ändern.

Betriebsprüfung bei Privatpersonen

Auch bei Privatpersonen ist eine Steuerprüfung möglich. Einkommensteuerfälle mit einer Summe der positiven Einkünfte über 500.000 Euro sollen sogar lückenlos geprüft werden, ein besonderer Anlass für die Prüfung muss nicht vorliegen (§ 193 Abs. 1 in Verbindung mit § 147a der Abgabenordnung (AO)).

(MB)

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