Wichtiges Urteil für Erben: Steuerfreie Veräußerung von Nachlassvermögen

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Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat. Das Urteil dürfte viele Erbengemeinschaften betreffen.

Darum ging es: Ein Steuerpflichtiger war Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten auch Immobilien.

Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte die Immobilien anschließend.

→ Lesen Sie dazu aus unserer Reihe »kurz&konkret«: Die Erbengemeinschaft

Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes als privates Veräußerungsgeschäft (Spekulationsgeschäft), da zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilie weniger als zehn Jahre lagen.

So entschied der BFH: Der BFH widersprach der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht und erklärte, Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall (BFH-Urteil vom 26.9.2023, Az. IX R 13/22).

Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.

(MB)

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