Räumungskosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten

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Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen sind nicht abzugsfähig und mindern daher auch nicht die Erbschaftsteuer. Das hat das FG Baden-Württemberg entschieden.

Die Alleinerbin eines Verstorbenen hatte in ihrer Erbschaftsteuererklärung Kosten für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung in Höhe von 2.685,67 Euro geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, wogegen sich die Erbin wehrte.

Das FG Baden-Württemberg allerdings teilte die Auffassung des Finanzamts und erklärte, die Kosten für die Wohnungsauflösung könnten tatsächlich steuerlich nicht berücksichtigt werden. Denn eine Verpflichtung zur Räumung habe es nicht gegeben. Vielmehr seien die Kosten durch einen eigenständigen Entschluss der Erbin veranlasst worden mit dem Ziel, die Wohnung besser verwerten zu können – also selbst zu bewohnen, zu verkaufen oder zu vermieten. Es handle sich daher um nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.5.2019, Az. 7 K 2712/18).

(MB)

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