Schenkungsteuer bei Eheverträgen mit Ausgleichszahlungen
-
Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Eheverträgen können als Schenkung gelten, auch wenn sie als Ausgleich für gegenseitige Verzichtserklärungen vereinbart wurden. Das stellt der BFH in einem aktuell veröffentlichten Urteil klar.
Ein Mann schloss mit seiner späteren Ehefrau vor der Hochzeit einen Ehevertrag. Darin wurde geregelt, dass im Fall einer Scheidung kein Zugewinnausgleich, kein Versorgungsausgleich und kein nachehelicher Unterhalt gezahlt werden sollte. Außerdem wurde auf die Teilung des Hausrats verzichtet.
Als Ausgleich für diese Vereinbarungen verpflichtete sich der Mann, seiner Frau insgesamt 6 Millionen Euro zu zahlen – unter anderem durch die Übertragung eines Hausgrundstücks. Das Finanzamt sah darin eine Schenkung und setzte Schenkungsteuer fest.
Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die Übertragung des Grundstücks eine steuerpflichtige Schenkung darstellt: Der Verzicht auf Zugewinnausgleich und andere Ansprüche im Ehevertrag gilt nicht als echte Gegenleistung, sondern als rechtlich unbeachtlich für die Schenkungsteuer.
Das bedeutet: Auch wenn im Ehevertrag gegenseitige Verzichtserklärungen stehen, kann die Zahlung oder Übertragung von Vermögen als Schenkung gewertet werden – mit der Folge, dass Schenkungsteuer anfällt (BFH-Urteil vom 9.4.2025, Az. II R 48/21).
Die Redaktion empfiehlt:
(MB)