Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag: Steuer kann rückwirkend entfallen
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Der Bundesfinanzhof ordnet die Übertragung von GmbH-Anteilen beim Zugewinnausgleich zwischen Ehegatten grundsätzlich als steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang ein. Wird der Ehevertrag wegen eines Irrtums über Steuern rückabgewickelt und war dieser Irrtum Grundlage des Vertrages, kann der Gewinn rückwirkend entfallen.
Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs zwischen Ehegatten sei grundsätzlich als steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) einzuordnen, erklärt der BFH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Ein rückwirkender Wegfall des erzielten Veräußerungsgewinns könne jedoch möglich sein, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Konsequenzen rückabgewickelt werde und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bilde.
Im entschiedenen Fall vereinbarten die Kläger, gemeinsam veranlagte Eheleute, abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung. Daraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin, den der Kläger durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide Parteien gingen auf Grundlage einer Steuerberatung davon aus, dass keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt beurteilte dies jedoch als steuerpflichtige Veräußerung gemäß § 17 EStG, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte entsprechende Einkommensteuer fest. Daraufhin änderten die Kläger die notarielle Vereinbarung und vereinbarten statt der Anteilsübertragung eine Geldzahlung sowie die Stundung des Ausgleichsanspruchs.
Das Finanzgericht erkannte diese rückwirkende Änderung des Ehevertrags an, sodass der Veräußerungsgewinn mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfiel. Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und stellte klar, dass die Rückabwicklung steuerlich so behandelt werden kann, als wäre die Anteilsübertragung nicht erfolgt, sofern der Irrtum
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von beiden Vertragspartnern geteilt wurde,
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bereits bei Vertragsabschluss bestand und
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in die Risikosphäre beider Parteien fällt.
Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertrag ist nicht erforderlich. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung solcher Abreden bleiben jedoch streng und sind nur in Ausnahmefällen erfüllt, betont der BFH (BFH-Urteil vom 9.5.2025, Az. IX R 4/23).
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(MB)