Sprachkurs Deutsch für Ausländer: Keine Werbungskosten

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Kosten für einen Deutsch-Sprachkurs dürfen Finanzämter in der Regel nicht als Werbungskosten berücksichtigen. Die erworbenen Kenntnisse sind für Einwanderer nämlich nicht nur für den Beruf, sondern auch für das Privatleben wichtig.

Durch dieses BFH-Urteil bleibt eine thailändische Staatsbürgerin auf ihren Gebühren für drei Intensiv-Sprachkurse sitzen. Sie hatte daran teilgenommen, um nach ihrem Umzug nach Deutschland eine Ausbildung beginnen zu können.

Die Richter bezweifelten die berufliche Motivation nicht. Sie stellten aber klar, dass die Sprachkenntnisse auch für die soziale Integration und die Kommunikation im privaten Umfeld notwendig sind. Folge: Die Kosten gelten als beruflich und privat veranlasst und unterliegen damit dem Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen nach § 12 EStG (BFH-Urteil vom 15.3.2007, Az. VI R 14/04).

Steuertipp
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Deutschkurs für Ausländer u.E. auch weiterhin abziehbar sein. Nämlich dann, wenn für die berufliche Ausbildung bzw. Weiterbildung in Deutschland ein ganz bestimmter Nachweis der Sprachkenntnisse vorgeschrieben ist und Sie für diesen Nachweis einen Kurs belegen müssen. Mehr dazu lesen Sie hier.
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