Keine Pendlerpauschale für Flugreisen

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Für Flugreisen gibt es nicht die Pendlerpauschale. Wer zur Arbeitsstelle fliegt, darf nur die tatsächlichen Kosten geltend machen. Diese Regelung hat jetzt der Bundesfinanzhof bestätigt.

Wer in Hamburg lebt und in München arbeitet, hat in aller Regel zwei Wohnungen und pendelt am Wochenende. Fährt er hin und zurück mit Bahn oder Auto, kann er die Pendlerpauschale ansetzen. Legt er die Strecke mit dem Flugzeug zurück, kann er hingegen nur die tatsächlichen Kosten ansetzen. Die Pendlerpauschale gibt es dann nicht.

Diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, stellte der Bundesfinanzhof klar. Der Gleichheitsgrundsatz sei gewahrt. Begründung: Zwar würden Flugreisende im Gegensatz zu Bahnreisenden und Pkw-Fahrern von der Pendlerpauschale ausgeschlossen. Aber dies sei eine zulässige Lenkung, um umwelt- und verkehrspolitischen Ziele zu erreichen.

Der Grundsatz, dass die Einnahmen um die beruflichen Ausgaben gemindert werden müssen ("objektives Nettoprinzip"), sei ebenfalls nicht verletzt, weil die tatsächlichen Flugkosten in voller Höhe berücksichtigt würden.
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