Arbeitsmittel: So maximieren Sie den Werbungskostenabzug

Computer, Fachliteratur, Büromöbel, Aktentasche, Telefon oder Handy, Büromaterial oder Berufskleidung, fast jeder nutzt das eine oder andere davon beruflich. Im Fachjargon werden sie deshalb "Arbeitsmittel" genannt. Die Kosten hierfür sind komplett absetzbar, wenn diese Gegenstände zu mindestens 90 % beruflich genutzt werden. Das heißt im Umkehrschluss: Ab einer 10 %igen privaten Mitbenutzung fallen die Anschaffungskosten in Höhe des privaten Nutzungsanteils steuerlich unter den Tisch. Allerdings gelten für einige teils beruflich, teils privat genutzte Gegenstände wie z. B. Computer, Telefon und Internet Sondervorschriften für die Aufteilung der Kosten.

Ob Sie den Kaufpreis für ein Arbeitsmittel sofort in voller Höhe absetzen dürfen oder über die Jahre der Nutzung abschreiben müssen, hängt von seiner Höhe ab: Anschaffungskosten bis 800,– € (zzgl. MwSt. bis 2017 410,– €) sind im Kaufjahr voll absetzbar, bei teureren Gegenständen muss dagegen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, die mehrere Jahre beträgt.

Daher wird oft versucht, teure Arbeitsmittel künstlich in mehrere kleinere Komponenten aufzuspalten, um der steuerlich eher ungünstigen Abschreibung zu entgehen und jedes Teil einzeln sofort abzusetzen. Das betrifft vor allem teure Computeranlagen, bestehend aus Tower, Monitor, Drucker und Software, oder Schreibtischkombinationen, die sich aus dem Tisch, einem Rollcontainer sowie seitlichem Computertisch zusammensetzen. Was Rechtsprechung und Finanzverwaltung hierzu entschieden haben, lesen Sie in unserem Beitrag.

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Inhaltsverzeichnis des Beitrags

  • 1. Wann Arbeitsmittel als Werbungskosten abziehbar sind
    • 1.1 Was sind Arbeitsmittel?
    • 1.2 Voraussetzung für den Werbungskostenabzug: Überwiegende berufliche Nutzung
      • 1.2.1 Private Mitnutzung von 10 % ist unschädlich
      • 1.2.2 Wenn Sie den Gegenstand zu mehr als 10 % privat nutzen
      • 1.2.3 So weisen Sie die berufliche Nutzung nach
    • 1.3 Kauf neuer Arbeitsmittel
      • 1.3.1 Wann Sie die Anschaffungskosten sofort abziehen können
      • 1.3.2 Anschaffungskosten über der Sofortabzugsgrenze abschreiben
    • 1.4 Kauf gebrauchter Arbeitsmittel
    • 1.5 Wenn der Gegenstand vorher privat genutzt wurde
    • 1.6 Geschenkte oder geerbte Gegenstände als Arbeitsmittel
    • 1.7 Verkauf des Arbeitsmittels
    • 1.8 Wenn das Arbeitsmittel nicht mehr beruflich genutzt wird
    • 1.9 Diebstahl oder Zerstörung des Arbeitsmittels
    • 1.10 Welche Kosten noch abzugsfähig sind
      • 1.10.1 Reparatur und Wartung
      • 1.10.2 Schuldzinsen
      • 1.10.3 Leasingraten
      • 1.10.4 Transportkosten bei privatem Umzug?
    • 1.11 Pauschbetrag für Arbeitsmittel?
    • 1.12 Arbeitsmittel im Arbeitszimmer
    • 1.13 Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber
  • 2. Berufskleidung
    • 2.1 Was ist Berufskleidung?
      • 2.1.1 Berufstypische Kleidung
      • 2.1.2 Berufstypische Alltagskleidung
      • 2.1.3 Beruflich getragene Alltagskleidung
    • 2.2 Welche Aufwendungen sind abziehbar?
      • 2.2.1 Anschaffungskosten
      • 2.2.2 Reinigungskosten
      • 2.2.3 Instandhaltungskosten
  • 3. Fachliteratur: Bücher, Zeitschriften und Zeitungen
    • 3.1 Wann Fachliteratur absetzbar ist
      • 3.1.1 Bücher
      • 3.1.2 Zeitschriften
      • 3.1.3 Zeitungen
      • 3.1.4 Besonderheit: Fachliteratur bei Lehrern
    • 3.2 Ihre Fachliteratur in der Steuererklärung
  • 4. Computer und andere digitale Geräte
    • 4.1 Anschaffungskosten können sofort und in voller Höhe abgesetzt werden
      • 4.1.1 Nutzungsdauer von drei Jahren auf ein Jahr gesenkt – wenn man will
      • 4.1.2 So funktioniert die Abschreibung bei einjähriger Nutzungsdauer
      • 4.1.3 Ab wann gilt die einjährige Nutzungsdauer?
      • 4.1.4 Für welche Hardware gilt die einjährige Nutzungsdauer?
      • 4.1.5 Für welche Software gilt die einjährige Nutzungsdauer?
    • 4.2 Welche Aufwendungen Sie abziehen können
    • 4.3 Wenn Sie das Gerät (fast) ausschließlich beruflich nutzen
    • 4.4 Privates Gerät: So setzen Sie einen Teil der Kosten ab
      • 4.4.1 Ohne Nachweis 50 % der Kosten absetzen
      • 4.4.2 Wenn Sie mehr als 50 % geltend machen wollen: Nachweis erforderlich
      • 4.4.3 Wie Sie den Anteil der beruflichen Nutzung nachweisen
      • 4.4.4 Wenn Ehegatten den Computer gemeinsam nutzen