Lkw-Fahrer aufgepasst: Gericht kippt Sammelpunkt-Regel

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Fernfahrer können ihre Fahrten zum Betriebssitz als Reisekosten und nicht über die Entfernungspauschale absetzen können, wenn die Sammelstelle nicht an jedem Arbeitstag aufgesucht wird.

Ein Fernfahrer, der den Betriebssitz seines Arbeitgebers nur zu Beginn und Ende der Woche aufsucht, nutzt diesen nicht als Sammelstelle im Sinne des Steuerrechts. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz sind daher als Reisekosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale absetzbar. Das geht aus einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg hervor.

Aufsuchen des Betriebssitzes nur Montag und Freitag

Ein Fernfahrer mit Wohnsitz in Polen arbeitet für eine deutsche Spedition. Zu Beginn und Ende jeder Arbeitswoche fährt er zum Betriebssitz, um den Lkw zu übernehmen und nach der Tour wieder abzugeben. Während der Woche ist er auf Tour und kehrt nicht zum Betriebssitz zurück.

In seiner Steuererklärung machte er die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz als Reisekosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nur als Entfernungspauschale an und argumentierte, der Betriebssitz sei ein Sammelpunkt. Dagegen klagte der Fahrer.

Warum der Betriebssitz keine Sammelstelle ist

Das Gericht stellte fest, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers keine erste Tätigkeitsstätte und auch keine Sammelstelle im steuerlichen Sinne darstellt.

Entscheidend war, dass der Fernfahrer den Betriebssitz nicht an jedem Arbeitstag, sondern nur zu Beginn und Ende der Woche aufsucht. Die steuerliche Regelung zur Sammelstelle greift aber nur, wenn ein Ort typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird. Da der Fahrer die meiste Zeit unterwegs ist und der Betriebssitz nur gelegentlich angefahren wird, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit.

Folge: Die Fahrten können als Reisekosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.2.2025, Az. 15 K 3114/23).

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da das Finanzamt keine Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt hat.

(MB)

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