Mit dem Firmenwagen in den Urlaub: Keine steuerliche Berücksichtigung privater Zusatzkosten
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Wer den Firmenwagen für private Zwecke wie Urlaubsreisen nutzt, muss beachten, dass zusätzliche Kosten wie Mautgebühren, Fährkosten oder Parkgebühren nicht im Rahmen der 1%-Regelung berücksichtigt werden.
Zusammenfassung
Private Zusatzkosten wie Maut, Fähre oder Parken werden bei der 1%-Regelung nicht berücksichtigt. Nur vom Arbeitgeber übernommene Ausgaben zählen zum geldwerten Vorteil. Selbst getragene Kosten mindern den steuerlichen Vorteil nicht. Zubehör und Ausgaben, die privat angeschafft werden, bleiben außen vor.
Inhalt
BFH: Keine Minderung des geldwerten Vorteils durch private Kosten
Das bestätigt ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2023. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer versucht, den geldwerten Vorteil, den er nach der 1%-Regelung für die private Nutzung seines Dienstwagens ermittelt hatte, um selbst getragene Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers zu mindern. Diese Kosten entstanden ihm bei Urlaubsreisen und anderen privaten Fahrten.
Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten die Kosten steuerlich nicht an. Der BFH bestätigte diese Entscheidung.
Der BFH stellte klar, dass Kosten wie Maut, Fähr- und Parkgebühren, die bei privaten Fahrten anfallen, einen zusätzlichen geldwerten Vorteil darstellen würden, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen würden. Daher können diese Kosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens nicht mindern, wenn der Arbeitnehmer sie selbst trägt. Dies gilt auch für Parkkosten und den Wertverlust eines privat angeschafften Fahrradträgers.
Für den Kläger bedeutet das, dass er die von ihm selbst getragenen Kosten für Maut, Fähren, Parken und den Fahrradträger nicht von seinem geldwerten Vorteil abziehen kann. Er muss also weiterhin den vollen geldwerten Vorteil versteuern, der nach der 1%-Regelung berechnet wird, ohne dass diese zusätzlichen Ausgaben berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 7.11.2023, VIII R 32/20).
Firmenwagen: Was gehört zum geldwerten Vorteil?
Im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines Firmenwagens werden bestimmte Leistungen als geldwerter Vorteil versteuert, während andere Kosten nicht berücksichtigt werden. Nachfolgend finden Sie jeweils eine Liste mit Beispielen:
Zum geldwerten Vorteil gehören:
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private Nutzung des Dienstwagens (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
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vom Arbeitgeber übernommene Kraftstoffkosten für private Fahrten
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Übernahme von Wartungs- und Reparaturkosten durch den Arbeitgeber
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vom Arbeitgeber gezahlte Versicherungsprämien für das Fahrzeug
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Überlassung von Zubehör, das der Arbeitgeber zur Verfügung stellt (zum Beispiel Navigationssystem, Anhängerkupplung)
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Übernahme von Kfz-Steuern durch den Arbeitgeber
Nicht zum geldwerten Vorteil gehören:
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Selbst getragene Maut-, Fähr- und Parkkosten bei privaten Fahrten
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Wertverlust oder AfA (Absetzung für Abnutzung) von privat angeschafftem Zubehör (z.B. Fahrradträger)
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Persönliche Ausgaben für die Ausstattung des Fahrzeugs (z.B. Kindersitz, Handyhalterung)
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Selbst getragene Reparaturkosten für privat verursachte Schäden
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Individuelle Versicherungen, die der Arbeitnehmer selbst abschließt
Nur Kosten, die auch der Arbeitgeber übernehmen könnte und die dann Teil des geldwerten Vorteils wären, können den zu versteuernden geldwerten Vorteil eines Firmenwagen mindern. Kosten für nur privat genutztes Auto-Zubehör wirken sich nicht auf die 1%-Regelung aus.
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(MB)