Rentenversicherungsbeiträge erstattet: So ist die steuerliche Behandlung

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Eine Steuerpflichtige erhielt aufgrund ihrer Verbeamtung Arbeitnehmerbeiträge der Vorjahre zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Diese Erstattungsbeträge wollte das Finanzamt als Minderung der Altersvorsorgeaufwendungen, also als Minderung des Sonderausgabenabzugs und damit natürlich steuererhöhend, ansetzen.

Die Klägerin hingegen begehrte den Ansatz als steuerbare Einnahme im Sinne der sonstigen Einkünfte, da hierfür die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3b EStG greifen soll: Danach sind Beitragserstattungen an den Versicherten grundsätzlich steuerfrei.

Erfreulicherweise folgte das erstinstanzliche FG Düsseldorf der Auffassung der Steuerpflichtigen. Auch das Finanzgericht qualifizierte nämlich die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge als steuerbare Einnahme im Sinne der sonstigen Einkünfte, konkret im Sinne der Regelung von § 22 Nr. 1 Satz 3a Doppelbuchstabe aa) EStG. So liegt in diesem Zusammenhang zwar eine steuerbare, aber dennoch steuerfreie Einnahme vor, da auch das Finanzgericht die Anwendung der Regelung des § 3 Nummer 3b EStG für geboten hielt.

Die Richter erklärten zur Begründung: Eine Verrechnung des Erstattungsbetrages mit von den Klägern geleisteten Sonderausgaben ist unzulässig. Es ist widersprüchlich, die Erstattung zugleich als steuerbare Einnahme und als negative Sonderausgabe einzustufen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen der Einstufung als steuerbare Einnahme bzw. als negative Sonderausgabe ist eine eindeutige Einordnung erforderlich. Dabei kommt nach Auffassung der Richter der Qualifikation als steuerbare Einnahme schon rein systematisch der Vorrang zu. Dafür spricht auch, dass es unvereinbar mit der Wertung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3b EStG wäre, wenn eine steuerfreie Einnahme anzunehmen wäre, aber der Beitragserstattung zugleich durch die Qualifikation als negative Sonderausgabe eine steuererhöhende Wirkung beizumessen ist.

Da die hier aufgeworfenen Rechtsfragen höchstrichterlich bisher noch nicht abschließend beantwortet wurden, hat das FG Düsseldorf die Revision zugelassen – die von der Finanzverwaltung auch prompt eingelegt wurde (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2018, Az. 14 K 1629/18 E; Az. Der Revision beim BFH: X R 35/18).

Auch wenn derzeit noch nicht klar ist, ob auch die BFH-Richter die Meinung der Düsseldorfer Finanzrichter teilen, sollten Betroffene Einspruch einlegen und sich auf das anhängige Verfahren berufen. Unseres Erachtens spricht nämlich sehr viel für eine Bestätigung der Düsseldorfer Entscheidung.

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