Zuschlag zur Rente im EU-Ausland: EuGH muss entscheiden
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Viele Rentnerinnen und Rentner verbringen ihren Ruhestand im EU-Ausland. Doch was passiert mit dem Zuschlag zur Rente, wenn man nicht mehr in Deutschland wohnt? Darum geht es in einem aktuellen Fall, den das Bundessozialgericht (BSG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt hat.
Renten-Zuschlag bei Wohnsitz im EU-Ausland
Ein Rentner, der in den Niederlanden lebte, bekam von der Deutschen Rentenversicherung nur einen Teil des Zuschlags zur Rente.
Der Grund: In den Niederlanden zahlt man für die Krankenversicherung teilweise eine Pauschale, unabhängig von der Rentenhöhe. In Deutschland hingegen richtet sich der Zuschlag zur Rente danach, wie hoch die Beiträge zur Krankenversicherung sind. Wer pflichtversichert ist, bekommt keinen Zuschuss, sondern die Rentenversicherung übernimmt die Hälfte der Beiträge – aber nur, wenn diese sich nach der Rentenhöhe richten.
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte deshalb einen vollen Zuschlag ab. Die Klage der Hinterbliebenen des Rentners (der während des Berufungsverfahrens verstorben war) blieb in Deutschland erfolglos.
Das Bundessozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt. Jetzt soll der EuGH klären, ob diese Regelung gegen das europäische Recht auf Freizügigkeit verstößt, also das Recht, sich innerhalb der EU frei niederzulassen.
Der EuGH muss prüfen, ob die deutsche Regelung mit dem EU-Recht vereinbar ist. Sollte der EuGH zu dem Schluss kommen, dass die bisherige Praxis gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, könnte das weitreichende Folgen haben – nicht nur für Rentner in den Niederlanden, sondern in allen EU-Ländern. Denn dann müsste Deutschland seine Regelungen zum Rentenzuschlag möglicherweise anpassen. Bis dahin bleibt die Rechtslage unklar (BSG, Entscheidung vom 22.7.2025, Az. B 12 R 4/24 R).
Diese Fragen soll der EuGH beantworten
Der Senat hat den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist es mit Artikel 5 und 7 Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 vereinbar, wenn ein im nationalen Recht vorgesehener Zuschlag zu den nach der Rente zu bemessenden Aufwendungen für eine Pflichtkrankenversicherung deshalb in geringerer Höhe an einen Rentner mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wird, weil (und soweit) die Beiträge seiner dort ansässigen Pflichtkrankenversicherung nicht oder nur teilweise nach der Rente bemessen werden?
2. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Ist es mit Artikel 7 Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 vereinbar, wenn eine nationale Regelung in einem Mitgliedstaat einen Zuschlag zur Rente auf die Hälfte der tatsächlich geleisteten Beiträge zur Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat begrenzt, obwohl bei einer Krankenversicherung im erstgenannten Mitgliedstaat ein höherer Zuschlag zu gewähren wäre?
3. Ist es mit Artikel 5 Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 vereinbar, wenn ein an die Pflichtkrankenversicherung des Mitgliedstaats des Wohnsitzes zu leistenden Selbstbehalt nicht bei der Bestimmung der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Berechnung des Zuschlags zur Rente berücksichtigt wird, weil nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats des Rentenbezugs kein Anspruch auf Berücksichtigung eines Selbstbehalts durch die Rentenversicherungsträger besteht?
4. Sind Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Verordnung (EG) Nummer 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 so auszulegen, dass die Mitteilung des Trägers des für die Durchführung der Krankenversicherung zuständigen Mitgliedstaats an den Träger des für die Zahlung einer Rente zuständigen Mitgliedstaats über die zur Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge auch im Hinblick auf die Zuordnung der Versicherung zu den Leistungen bei Krankheit (Artikel 1 Abschnitt va) i) Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 in Verbindung mit Anhang XI Niederlande) verbindlich ist?
5. Falls Frage 4 zu bejahen ist: Verpflichtet Artikel 1 Abschnitt va) i) und Artikel 5 Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 den Rentenversicherungsträger des zur Zahlung einer Rente verpflichteten Mitgliedstaats das von dem zur Durchführung der Krankenversicherung zuständigen Träger angewandte Recht zur Unterscheidung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen, wenn das nationale Recht des zur Zahlung einer Rente verpflichteten Mitgliedstaats einen Zuschlag zu Renten für Beiträge der Krankenversicherung, aber nicht der Pflegeversicherung vorsieht?
6. Ist es mit Artikel 5 und Artikel 7 Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 vereinbar, einen Zuschlag zur Rente auf Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung auszuschließen, wenn in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes eine Versicherung beitragspflichtig ist, die inhaltlich der sozialen Pflegeversicherung im Mitgliedstaat des Rentenzugs entspricht, aber nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats zur Krankenversicherung zu zählen ist?
(MB)