Vermieter: Abschlussgebühren für Bausparvertrag sind Werbungskosten

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Abschlussgebühren für Bausparverträge können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein.

Die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin weist darauf hin, dass Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag in der Steuererklärung als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits ein hinreichend enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem konkreten Einkunftserzielungsobjekt bestand. Das ist zum Beispiel bei der Zwischenfinanzierung des Kaufpreises eines Gebäudes der Fall.

Die Abschlussgebühren geltend zu dem Zeitpunkt als abgeflossen, in dem sie geleistet werden – und können im entsprechenden Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Werden die Gebühren nach ihrer Anerkennung als Werbungskosten zurück gewährt, liegen insoweit steuerpflichtige Einnahmen vor (Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 7.3.2013 , Az. S 2253-1/2012-3).

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