Steuerstreit um Handwerkerleistungen in der Schweiz

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Ein Ehepaar mit Wohnsitz in der Schweiz wollte in Deutschland eine Steuerermäßigung für Handwerkerarbeiten und Gartenarbeiten im Schweizer Haushalt geltend machen. Der Ehemann arbeitet in Deutschland, zahlt dort Steuern und lebt unter der Woche dort.

Das Finanzamt lehnte ab, da solche Vergünstigungen nur für Leistungen innerhalb der EU oder des EWR gelten. Das FG Köln sieht darin einen möglichen einen Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz und hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten.

Vergünstigungen nur für Leistungen in der EU oder dem EWR?

Ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsangehörigkeit lebt in einem eigenen Haus in der Schweiz. Der Ehemann arbeitet unter der Woche in Deutschland und wohnt dort in einer Zweitwohnung. An den Wochenenden kehrt er regelmäßig in die Schweiz zurück. Im Jahr 2019 beauftragte das Paar mehrere Handwerksfirmen und Gartenbaufirmen in der Schweiz, die Arbeiten am Haus in der Schweiz durchführten. Die Rechnungen wurden ordnungsgemäß bezahlt und dem deutschen Finanzamt vorgelegt.

In ihrer deutschen Steuererklärung beantragten die Eheleute eine Steuerermäßigung für diese Leistungen. Das Finanzamt lehnte ab, da laut deutschem Steuerrecht solche Ermäßigungen nur für Leistungen innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gewährt werden. Dazu gehört die Schweiz jedoch nicht.

Die Eheleute argumentierten, dass dies gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstoße, das eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern aus der Schweiz in der EU vorsieht. Sie verwiesen auf ein früheres Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das ähnliche Fälle betraf.

Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz?

Das Finanzgericht Köln sieht in dem Fall einen möglichen Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz und hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten. Es geht darum, ob das deutsche Steuerrecht mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist. Dieses Abkommen garantiert Arbeitnehmern aus der Schweiz, die in der EU arbeiten, die gleichen steuerlichen Vorteile wie Einheimischen.

Das Gericht zweifelt daran, dass es gerechtfertigt ist, Steuervergünstigungen nur für Dienstleistungen innerhalb der EU oder des EWR zu gewähren. Der Kläger arbeitet in Deutschland, zahlt dort Steuern und lebt unter der Woche dort – wird aber steuerlich benachteiligt, weil sein Hauptwohnsitz in der Schweiz liegt.

Das Gericht sieht keine überzeugenden Gründe, warum diese Ungleichbehandlung notwendig oder gerechtfertigt wäre. Es hält sie sogar für geeignet, Menschen davon abzuhalten, in Deutschland zu arbeiten, wenn sie in der Schweiz wohnen (FG Köln, Beschluss vom 20.2.2025, Az. 7 K 1204/22).

Das Verfahren wurde ausgesetzt, bis der EuGH über die Vorlagefrage entscheidet. Das Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-22/25 geführt.

(MB)

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