Spekulationssteuer bei Immobilien: Wann selbst genutztes Wohneigentum unbehelligt bleibt

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Bei Immobilien bleibt der Veräußerungsgewinn normalerweise nur dann steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens zehn Jahre liegen. Steuerfrei bleibt der Spekulationsgewinn nur bei Immobilien, die Sie von Anfang an oder in den letzten beiden Jahren vor der Veräußerung in einem zusammenhängenden Zeitraum selbst genutzt haben.

Wie sieht es aber mit dem Veräußerungsgewinn aus, wenn Sie ein Haus kaufen, um es selber zu beziehen, Sie aber wegen unvorhergesehener Ereignisse wie einer Krankheit oder eines Wechsels der Arbeitsstätte Ihre Pläne ändern und das Gebäude nicht selbst nutzen, sondern verkaufen?

Nach einem neuen BFH-Urteil beginnt die Selbstnutzung bereits dann, wenn das Haus mit neuen Einrichtungsgegenständen ausgestattet, gelegentlich bewohnt ist und eine Spedition mit dem Umzug beauftragt wird. Dagegen ist es nicht notwendig, dass der gesamte Hausstand verlagert ist und die Wohnung ständig genutzt wird (BFH-Urteil vom 18.1.2006, Az. IX R 18/03, BFH/NV 2006, Seite 936).

Diese Entscheidung wirkt sich auch bei der Eigenheimzulage aus, die ebenfalls an den Beginn der Selbstnutzung anknüpft. Sie bedeutet: Wer vor dem 1.1.2006 einen Kaufvertrag abgeschlossen und mit dem Einzug begonnen, ihn aber noch nicht abgeschlossen hat, bekommt bereits für 2005 die volle Eigenheimzulage.


Weitere Informationen zum »Verkauf von Häusern und Wohnungen« finden Sie im »SteuerSparBerater«.

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