KfW-Heizungsförderung: Übergangsfrist bis 20. Juli 2026 nutzen

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Hausbesitzer, die den Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung planen, sollten die aktuellen Entwicklungen bei der KfW aufmerksam verfolgen: Die Bundesregierung hat Anpassungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angekündigt.

Zusammenfassung

Die Heizungsförderung der KfW wird ab dem 21. Juli 2026 geändert. Wer eine bestehende BzA hat, kann diese auch nach dem Stichtag nutzen, jedoch zu neuen Bedingungen. Die Zuschüsse werden voraussichtlich niedriger sein. Neue BzA können derzeit nicht erstellt werden. Bereits bewilligte Anträge bleiben gültig.

Inhalt

Anpassung der Förderbedingungen zum 21. Juli

Nach Angaben der KfW werden die Förderbedingungen des Programms »Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)« zum 21. Juli 2026 angepasst.

Die derzeitige Förderung umfasst Zuschüsse von 30 bis 70% der förderfähigen Kosten für den Kauf und Einbau einer klimafreundlichen Heizung beziehungsweise für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.

Welche Förderquoten und Bedingungen künftig gelten werden, steht derzeit noch nicht endgültig fest – Eckpunkte für die Anpassung der BEG-Förderung hat die Bundesregierung jedoch bereits veröffentlicht.

Eckpunkte der neuen BEG-Förderung

Nach den bisher veröffentlichten Eckpunkten bleibt die Grundförderung für Wohngebäude bei 30%. Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit soll jedoch auf 28.000 Euro sinken und ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich weiter reduziert werden.

Der Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer wird stärker gestaffelt: Vorgesehen sind 40% bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30% bis 40.000 Euro und 10% bis 50.000 Euro.

Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind sollen durch einen einmaligen Familienzuschlag von 10.000 Euro beim anzusetzenden Einkommen begünstigt werden.

Der Klimageschwindigkeitsbonus soll zunächst auf 16% sinken und danach halbjährlich weiter abgeschmolzen werden. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sollen entfallen. Für Wärmepumpen ist ab dem ersten Quartal 2027 zudem ein neuer Wertschöpfungsbonus für EU-Fertigung geplant.

Für die individuelle Beratung weist die KfW darauf hin, dass ihre Beraterinnen und Berater ab dem 20. Juli mit den Anpassungen vertraut sein werden.

Für wen gelten noch die bisherigen Konditionen?

Eine wichtige Ausnahme gilt für Eigentümer, die bereits über eine sogenannte »Bestätigung zum Antrag« (BzA) verfügen.

Liegt eine solche BzA bereits vor, kann der Förderantrag noch bis zum 20. Juli 2026 um 20:00 Uhr zu den bisherigen Förderbedingungen eingereicht werden. Damit besteht weiterhin die Möglichkeit, die bisherigen Förderbedingungen zu nutzen, die in vielen Fällen günstiger sein dürften als die ab 21. Juli 2026 geplanten neuen Bedingungen.

Entscheidend ist, dass die BzA bereits vor Beginn der Umstellungsphase erstellt wurde.

Aktuell keine neuen Bestätigungen (BzA)

Für neue Interessenten ist die Situation deutlich schwieriger. Die KfW hat angekündigt, dass während der Umstellungsphase keine neuen BzA erstellt werden können.

Diese Umstellungsphase begann am 9. Juli 2026 und dauert bis zum Inkrafttreten der neuen Förderbedingungen am 21. Juli 2026 an. Ohne eine bereits vorhandene BzA ist daher aktuell keine Antragstellung zu den alten Förderkonditionen mehr möglich.

Bereits bewilligte und laufende Anträge bleiben geschützt

Beruhigend für viele Antragsteller:

  • Bereits zugesagte Förderungen sind von den Änderungen nicht betroffen.

  • Noch in Prüfung befindliche Anträge werden nach KfW-Angaben zugesagt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine vollständige und korrekte BzA vorlag und die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Damit besteht für laufende Verfahren grundsätzlich keine Gefahr, dass sie nachträglich den neuen Förderbedingungen unterworfen werden.

Was passiert mit ungenutzten BzA?

Wer bereits eine BzA besitzt, den Förderantrag aber nicht bis zum Ablauf der Übergangsfrist einreicht, verliert diese nicht automatisch.

Nach Angaben der KfW können bestehende BzA auch nach dem 21. Juli 2026 weiterhin verwendet werden. In diesem Fall erfolgt die Antragstellung jedoch nach den dann geltenden neuen Förderbedingungen.

Für Antragsteller dürfte dies in vielen Fällen bedeuten, dass niedrigere Zuschüsse oder geänderte Anforderungen gelten könnten.

Handlungsbedarf für betroffene Eigentümer

Für Hausbesitzer mit bereits vorliegender BzA ist die Situation eindeutig: Wer die Chance auf die aktuell gültigen, möglicherweise höheren Förderzuschüsse wahren möchte, muss den Antrag spätestens bis zum 20. Juli 2026 um 20:00 Uhr bei der KfW einreichen.

Neue Antragsteller können bis zum Ende der Umstellungsphase hingegen keine neue BzA mehr erstellen lassen und müssen die neuen Förderbedingungen abwarten, die ab dem 21. Juli 2026 gelten werden.

FAQ: Änderungen bei der Heizungsförderung für Privatpersonen (KfW Programm 458)

Wann werden die Förderbedingungen der KfW-Heizungsförderung geändert?

Ab dem 21. Juli 2026 werden die Bedingungen angepasst. Bereits bewilligte Anträge bleiben gültig, aber neue Bestätigungen zum Antrag (BzA) können derzeit nicht erstellt werden.

Wer kann noch von den bisherigen Konditionen profitieren?

Eigentümer mit einer vor dem 9. Juli 2026 erstellten BzA können ihren Antrag bis zum 20. Juli 2026 um 20:00 Uhr zu den alten Bedingungen einreichen.

Was passiert mit laufenden Anträgen und ungenutzten BzA?

Bereits bewilligte und laufende Anträge bleiben geschützt. Ungenutzte BzA können auch nach dem 21. Juli 2026 verwendet werden, dann jedoch zu den neuen Förderbedingungen.

Welche Schritte sollten Eigentümer jetzt unternehmen?

Wer eine BzA besitzt und von den bisherigen Förderzuschüssen profitieren möchte, sollte den Antrag spätestens bis zum 20. Juli 2026 bei der KfW einreichen. Neue Antragsteller müssen die ab 21. Juli 2026 geltenden Bedingungen abwarten.

Welche Fördersätze und Boni gelten künftig?

Die Grundförderung bleibt bei 30%. Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt auf 28.000 Euro und wird ab Februar 2027 weiter reduziert. Einkommens- und Familienboni sowie der Klimageschwindigkeitsbonus werden neu gestaffelt und teils abgesenkt, Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.

(MB)

URL:
https://www.steuertipps.de/wohnen-haus-vermietung/kfw-heizungsfoerderung-uebergangsfrist-bis-20-juli-2026-nutzen