Gutachterkosten werden nicht steuerlich begünstigt

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Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Welche Leistungen sind davon betroffen?

Grundsätzlich nicht begünstigt sind daher z.B.

  • Mess- oder Überprüfungsarbeiten,

  • eine Legionellenprüfung,

  • Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen,

  • die Feuerstättenschau sowie

  • andere technische Prüfdienste.

Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden.

Das Schornsteinkehren selbst sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger sind jedoch als Handwerkerleistung begünstigt!

Aus Vereinfachungsgründen brauchen Schornsteinfegerleistungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 nicht in Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (als Handwerkerleistungen begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt zu werden, sondern können als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden.

Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2014 kann für Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers eine Steuerermäßigung nur gewährt werden, wenn sich aus der Rechnung der Anteil der begünstigten Tätigkeiten ergibt (BMF-Schreiben vom 10.1.2014 ).

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