[] … Der Gesetzgeber honoriert Pflegeleistungen auch bei der Erbschaftsteuer, indem er bis zu 20.000,– € von der Erbschaftsteuer freistellt. Dieser Freibetrag gilt auch bei Schenkungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun am 10.5.2017 entgegen der bisherigen Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums: Dieser Freibetrag gilt auch für Kinder der Pflegebedürftigen (Az. II R 37/15). Steuerfrei ist »ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000,– €, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich …