Schwerbehindertenausweis: Antrag und Vergünstigungen

Antrags-Voraussetzungen, Nachteilsausgleiche, Ausfülltipps, Formulare für alle Bundesländer

Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung können einen Schwerbehindertenausweis erhalten, wenn sie einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr haben. Der Ausweis soll helfen, verschiedene Nachteile auszugleichen.

Der Schwerbehindertenausweis ist nur in Deutschland gültig, seine rechtlichen Grundlagen sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) festgelegt. Es gibt weder eine Verpflichtung, ihn zu beantragen, noch ihn mit sich zu führen. Wer aber sogenannte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen möchte, muss ihn in der Regel als Nachweis vorlegen können.

Seit 2013 gibt es neue Behindertenausweise im Scheckkartenformat. Schwerbehindertenausweise werden seit Anfang 2015 nur noch in diesem neuen Format ausgestellt.

Wichtig: Es besteht kein Umtauschzwang von Papier-Ausweisen in Ausweise im Scheckkartenformat! Sie können alle Nachteilsausgleiche auch weiterhin mit dem alten Ausweis in Anspruch nehmen.

Die schon bei den alten Papier-Ausweisen übliche Farbgestaltung von orange und grün wurde beibehalten:

  • Den Ausweis in grüner Farbe können schwerbehinderte Menschen erhalten, also alle, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nachweisen können.

  • Den grün-orangenen Ausweis (grün mit halbseitigem orangenen Flächenaufdruck) erhalten schwerbehinderte Menschen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt. Sie haben das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Dazu müssen aber bestimmte Merkzeichen vorliegen: G (gehbehindert), Bl (blind), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos), Gl (gehörlos), VB/EB (Versorgungsberechtigte unter bestimmten Umständen).

1. Wer kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen?

Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben Menschen

  • mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und

  • deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz in Deutschland ist.

Ab einem Grad der Behinderung von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Wenn die entsprechende Erkrankung oder Beeinträchtigung nicht nur von kurzer, vorübergehender Dauer ist, sondern länger als sechs Monate besteht, kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden.

Wer mit einer schwerbehinderten Person gleichgestellt ist (mit einem GdB von mindestens 30, aber unter 50), hat keinen Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis!

Der Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung und den Schwerbehindertenausweis ist kostenlos. Aufwendungen, die Ihnen für ärztliche Gutachten u.Ä. entstehen, werden Ihnen nicht ersetzt.

Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, beispielsweise bei einer fortschreitenden chronischen Erkrankung, kann sich ein Antrag auf Neufeststellung des GdB lohnen. Man spricht dann von einem sogenannten Verschlechterungsantrag. Aber Vorsicht: Wenn der Gutachter in irgendeinem Bereich eine Verbesserung feststellt, kann es auch zu einer Herabstufung des GdB kommen! Denn bei einer Neueinstufung wird der komplette Gesundheitszustand überprüft.

Wenn Sie über eine Neufeststellung nachdenken, sprechen Sie vorher unbedingt mit Ihren behandelnden Ärzten! Sie kennen Ihren Gesundheitszustand am besten und können einschätzen, ob der Antrag auf einen höheren Grad der Behinderung oder die Eintragung eines (weiteren) Merkzeichens auf dem Schwerbehindertenausweis Aussicht auf Erfolg hat.

2. Wo wird der Schwerbehindertenausweis beantragt?

Die Antragstellung ist nicht bundeseinheitlich geregelt, meist sind Integrationsamt, Versorgungsamt, Landratsamt oder Kreisverwaltung zuständig. Bitte fragen Sie beim Bürgerdienst Ihrer Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung nach. Dort kann man Ihnen Auskunft geben, wo Sie den Antrag stellen müssen.

Die Formulare erhalten inzwischen auch im Internet, beispielsweise auf hier auf einem Portal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: www.einfach-teilhaben.de.

3. Wie füllt man den Antrag für einen Schwerbehindertenausweis aus?

Im Antrag müssen neben Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit) auch Angaben über die Gesundheitsstörungen / Erklärungen gemacht werden. Dabei geben Sie an, welche der bei Ihnen länger als 6 Monate vorliegenden körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen und daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen nach dem Schwerbehindertenrecht berücksichtigt werden. Auch zu den Ursachen der Beeinträchtigungen müssen Sie Auskunft geben.

Des weiteren müssen Sie angeben, von welchen Ärzten und Fachärzten sowie in welchen und Kliniken Sie behandelt wurden. Auch Angaben zu Krankenhausbehandlungen, Reha-Kliniken und Kureinrichtungen werden erwartet.

Wenn der Antrag auf Schwerbehinderung genehmigt wird (also ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt wird), erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von der Behörde und einen Schwerbehindertenausweis. Die Entscheidung des Gutachters erfolgt in der Regel nach Aktenlage. Das heißt, der Gutachter sitzt an seinem Schreibtisch und liest Ihren Antrag. Er kennt weder Sie noch die Details Ihrer Krankengeschichte. Es ist also wichtig, dass Ihre Angaben im Antrag so präzise wie möglich sind – schreiben Sie also nicht nur z.B. "Diabetes" sondern Diabetes mit diabetischem Fußsyndrom.

3 Tipps für Ihren Antrag

1. Legen Sie alle Ihnen vorliegenden aktuellen Krankenberichte und Unterlagen dem Antrag bei – am besten in Kopie. Die Originale behalten Sie bei Ihren Unterlagen. Je mehr Unterlagen dem Gutachter vorliegen, desto genauer kann er sich über Ihren Gesundheitszustand informieren.

2. Informieren Sie Ihre Ärzte darüber, dass Sie einen Schwerbehindertenausweis beantragt haben. Füllen Sie für die Ärzte außerdem eine Schweigepflichtsentbindung aus. Das hat zwei Vorteile: Erstens kann sich der Gutachter so bei Rückfragen an Ihre Ärzte wenden und weitere Informationen über Ihren Gesundheitszustand einholen. Zweitens sind Ihre Ärzte dann schon auf Rückfragen vorbereitet.

3. Machen Sie sich eine Kopie des Antrags für Ihre Unterlagen. So können Sie schnell nachschauen, welche Angaben Sie schon gemacht haben, wenn Rückfragen des Gutachters kommen.

Wenn Sie nach diesem Erstantrag nicht mit dem Ergebnis einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegen.

Die Dauer des Feststellungsverfahrens ist gesetzlich nicht geregelt. Grundsätzlich gilt aber natürlich: Je besser und detaillierter Sie Ihren Antrag ausgefüllt haben und je weniger Unterlagen der Gutachter von Ihnen oder Ihren Ärzten noch anfordern muss, desto schneller kommt Ihr Bescheid!

Hilfe beim Antrag erhalten Sie unter anderem hier:

  • Schwerbehindertenvertretungen

  • Sozialstationen von Reha-Einrichtungen und Krankenhäusern

  • Pflegestützpunkte

  • Sozialverbände wie der VdK oder der Sozialverband Deutschland

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein für die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises ein Video in Gebärdensprache veröffentlicht.

4. Wie lange ist der Schwerbehindertenausweis gültig?

Einen unbefristet ausgestellten Schwerbehindertenausweis gibt es nur für diejenigen Menschen mit einer schweren Behinderung, bei denen eine wesentliche Änderung (Verbesserung) des gesundheitlichen Zustands nicht zu erwarten ist.

Die meisten Antragsteller erhalten einen auf fünf Jahre befristeten Schwerbehindertenausweis. Dieser kann unkompliziert zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Oft reicht hierfür bereits der Gang zum Bürgerdienst aus. Nach zweimaliger Verlängerung muss ein neuer Schwerbehindertenausweis beantragt werden.

Wichtig: Wenn sich Ihre gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtern oder verbessern, sind Sie verpflichtet, das Versorgungsamt darüber zu informieren. Denn dann müssen der Grad der Behinderung und ggf. die eingetragenen Merkzeichen neu festgesetzt werden.

5. Welche Sonderrechte hat man mit einem Schwerbehindertenausweis?

Der Schwerbehindertenausweis dient dazu, dass Sie sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und dergleichen als schwerbehindert ausweisen können. Nur so können Sie zum Beispiel die per Gesetz festgelegten Nachteilausgleiche und Rechte in Anspruch nehmen.

Zu den gesetzlich geregelten Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen gehören beispielsweise

  • besonderer Kündigungsschutz,

  • Sonderurlaub,

  • Steuererleichterungen (z.B. Behindertenpauschbetrages),

  • Ermäßigung bei der Kfz-Steuer,

  • Anspruch auf Mobilitätshilfen,

  • unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr (kleine Einschränkung: hierfür muss man beim Versorgungsamt eine Wertmarke kaufen, ganz kostenlos ist die Beförderung also nicht. Da die Wertmarke in der Regel 40 Euro für ein halbes und 80 Euro für ein ganzes Jahr kostet, ist sie für Wenigfahrer eher uninteressant. Nur wer eines der Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taublind) im Schwerbehindertenausweis stehen hat, erhält die Wertmarke kostenlos.),

  • Sonderregelungen beim Parken (Behindertenparkplatz).

Nicht jeder (schwer-)behinderte Mensch kann auch automatisch jeden einzelnen Nachteilausgleich in Anspruch nehmen: Die Nachteilsausgleiche hängen ab von der Höhe des Grades der Behinderung, der Art der Behinderung oder natürlich den Merkzeichen G, aG, H,Bl oder Gl.

Neben den gesetzlich festgelegten Nachteilsausgleichen gibt es oft auch Vergünstigungen auf freiwilliger Basis, beispielweise bei Eintrittsgeldern für Museen, für die der Ausweis als Nachweis vorgelegt werden muss. Auf diese freiwilligen Ermäßigungen haben Sie aber keinen Anspruch.

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