Zweitwohnungsteuer auch für Dauercamper!
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Das geht aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor. Damit wurde wieder einmal die Klage eines Dauercampers abgewiesen.
Der Kläger lebt als Dauercamper das ganze Jahr über auf einem Campingplatz im Gebiet der beklagten Gemeinde. Diese forderte Zweitwohnungsteuer. Dabei stützte sich die Gemeinde auf ihre Satzung: Diese bestimmt, dass die Zweitwohnungssteuer in der niedrigsten Stufe von 120 Euro auch von Dauercampern erhoben wird, die ihre "Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen und Wohnschiffe" mehr als 6 Monate nicht oder nur unerheblich fortbewegen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah darin eine wirksame Rechtsgrundlage. Mit anderen Worten: Der Dauercamper muss zahlen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof; Urteil vom 18.7.2008, Az. 4 BV 07.857).
In einem ähnlichen Urteil hatte bereits 2007 das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Zweitwohnungsteuer für Dauercamper bestätigt.
Müssen auch Sie Zweitwohnungsteuer zahlen? Nicht immer ist diese Forderung berechtigt. |