Welche Versicherungsbeiträge Sie absetzen können

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Die jährliche Steuererklärung ist für viele Menschen eine lästige Angelegenheit. Oft lohnt sich der Aufwand aber, denn es winken Steuerrückzahlungen vom Finanzamt. Was manche nicht wissen: Auch Versicherungsbeiträge können unter bestimmten Umständen steuerlich geltend gemacht werden.

Neben privaten Versicherungen können auch beruflich bedingte Policen bei der Steuererklärung angeführt werden. Letztere können als Werbungskosten angegeben werden. Die Beiträge für private Versicherungen können dagegen im Regelfall als Sonderausgaben beziehungsweise als sogenannte Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Hier wird unterschieden zwischen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen: Darunter fallen die Beiträge für die gesetzliche und private Rentenversicherung. Aktuell können die geleisteten Aufwendungen bis maximal 76 Prozent abgesetzt werden - oder bis zu einer Höhe von maximal 20.000 € bei Ledigen beziehungsweise 40.000 € bei Verheirateten.

  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Dazu zählen etwa Prämien für die Arbeitslosen-, Pflege-, Kranken-, Unfall-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Ebenso fallen darunter die Haftpflicht-, Kapitallebens- sowie Risikolebensversicherung. Hier beträgt die jährliche Höchstgrenze der absetzbaren Kosten für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer 1.900 € und für Selbstständige 2.800 €. Für Verheiratete gilt jeweils der doppelte Höchstbetrag.

Der Höchstbetrag ist entscheidend

Wichtig: Weitere Versicherungsprämien – etwa für eine Zahnzusatzversicherung – können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Höchstbetrag noch nicht durch Aufwendungen für die Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung ausgeschöpft wurde.

Beispiel:

Ein Fallbeispiel soll die steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen veranschaulichen:

Eine unverheiratete Angestellte ist gesetzlich krankenversichert. Ihr jährlicher Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung beträgt 1.300 €. Für die Pflegeversicherung werden ihr pro Jahr 150 € abgezogen, für die Arbeitslosenversicherung 200 €. Damit belaufen sich ihre Vorsorgeaufwendungen insgesamt auf 1.650 €. Ausgehend von ihrem Höchstbetrag von 1.900 € kann sie weitere 250 € im Jahr für andere absetzbare Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen.

Wie können Versicherungen steuerlich geltend gemacht werden?

Zu den Versicherungen mit steuerlich absetzbaren Beiträgen gehört die private Unfallversicherung. Diese greift sowohl bei Unfällen in der Freizeit als auch bei anerkannten Arbeitsunfällen. Da sich der Versicherungsschutz auf beide Lebensbereiche erstreckt, können die Versicherungsbeiträge anteilig als Werbungskosten und als Sonderausgaben beziehungsweise Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Als Berechnungsgrundlage dient der jährliche Gesamtbetrag inklusive der Versicherungssteuer.

Ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können Haftpflichtversicherungen wie die Privathaftpflicht und die Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Prämien hierfür können unter Berücksichtigung der genannten Höchstbeträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen bei der Steuererklärung angeführt werden.

Die Beiträge für eine private Berufshaftpflichtversicherung, die ausschließlich berufsrelevante Risiken abdeckt, können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Selbstständige und Unternehmer können solche Aufwendungen in aller Regel als Betriebsausgaben steuermindernd absetzen.

Rechtsschutzversicherung ist nur teilweise absetzbar

Bei der Rechtsschutzversicherung kann nur der Baustein Arbeitsrechtsschutz als Sonderausgabe beziehungsweise Vorsorgeaufwendung abgesetzt werden. Haben Sie beispielsweise eine Rechtsschutzversicherung mit den Leistungen Privat-, Verkehrs- und Arbeitsrechtsschutz, können Sie im Normalfall also nur ein Drittel der Versicherungsprämie als Werbungskosten angeben. Lassen Sie sich dazu von Ihrem Versicherer am besten einen Nachweis über die Beiträge ausstellen, die nur auf den Arbeitsrechtsschutz entfallen.

Bevor Sie mühevoll die Rechnungen für Ihre Versicherungen zusammensuchen, prüfen Sie am besten zunächst anhand Ihrer Lohnsteuerbescheinigung, ob Sie mit Ihren Jahresbeiträgen für die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bereits den Höchstbetrag für Sonderausgaben überschritten haben. Ist das der Fall, sollten Sie überprüfen, ob Ihre weiteren Versicherungen beruflich bedingt sind und Sie die Prämien womöglich als Werbungskosten angeben können.

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