Welche Belege müssen mit der Steuererklärung abgegeben werden?

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Um Kosten von der Steuer abzusetzen, brauchen Sie Belege und Quittungen – aber nicht immer! Schon heute müssen Sie nur wenige Belege zusammen mit der Steuererklärung abgeben.

Die Finanzverwaltung möchte die Steuererklärung vereinfachen. Erst vor ein paar Tagen wurde ein entsprechender Gesetzentwurf eingebracht. Dieser sieht unter anderem vor, dass ab 2022 keine Belege mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden müssen – nur wenn das Finanzamt ausdrücklich eine Quittung anfordert, müssen Sie diese als Steuerzahler nachträglich vorlegen.

Aber schon heute müssen Sie nur wenige Belege zusammen mit der Steuererklärung abgeben: Gesetzlich vorgeschrieben sind nur Spendenbescheinigungen oder Steuerabzugsbescheinigungen über die bei Zinsen und Dividenden einbehaltene Steuer.

Heben Sie aber unbedingt alle Belege auf, bis die Einspruchsfrist abgelaufen und der Steuerbescheid bestandskräftig ist. Falls das Finanzamt einen bestimmten Beleg anfordert und Sie ihn nicht vorweisen können, wird es die entsprechenden Kosten nicht anerkennen.

Wenn Sie Ihre Steuererklärung per ELSTER abgeben, müssen Sie schon jetzt nur die gesetzlich vorgeschriebenen Belege beim Finanzamt einreichen. Alle anderen Belege legen Sie dem Finanzamt erst dann vor, wenn es diese tatsächlich sehen will.

Steuererklärung: Was ist ein Beleg?

Belege sind zum Beispiel Rechnungen, Quittungen, Kassenzettel, Kaufverträge, Spendenbescheinigungen, Parkscheine, Fahrkarten etc. Darauf muss stehen, wie viel Sie wofür, wann und wem gezahlt haben.

Zu den Belegen gehören außerdem alle sonstigen Unterlagen über steuerlich erhebliche Tatsachen, also zum Beispiel die Reisekostenabrechnung, in der Sie alle angefallenen Kosten einer Dienstreise zusammenfassen, ein Attest über die Notwendigkeit einer Kur oder die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang.

Original oder Kopie – was müssen Sie vorlegen?

Zins- und Spendenbescheinigungen will das Finanzamt immer im Original sehen.

Alle anderen Belege und Unterlagen können Sie dem Finanzamt im Original oder in Kopie vorlegen. Bei Kopien kann das Finanzamt die Vorlage der Originale verlangen. Ist der Originalbeleg nur noch schwer lesbar, legen Sie dem Finanzamt am besten Original und Kopie vor.

Manche Belege werden mit der Zeit unlesbar, zum Beispiel wenn die Rechnung auf Thermopapier gedruckt wird. Machen Sie sich deshalb möglichst bald eine gut lesbare Kopie des Originalbelegs oder scannen Sie Ihre Belege ein. Heben Sie auf jeden Fall auch den Originalbeleg auf.

Kontoauszüge werden zunehmend über Onlinebanking abgerufen und als PDF gespeichert. Will das Finanzamt einen Nachweis für die Bezahlung einer Rechnung, reicht bei der privaten Steuererklärung erfahrungsgemäß ein Ausdruck des Kontoauszugs vom eigenen Drucker. Bei Unternehmern und Selbstständigen, die zur Buchführung verpflichtet sind, sind die Finanzämter strenger und verlangen einen vom Kreditinstitut ausgedruckten Kontoauszug auf Papier.

Das Finanzamt schickt die Belege zurück

Hat der Finanzbeamte Ihre Belege geprüft, schickt er sie Ihnen per Post zurück. Auf Dauer behalten darf er die Belege nur, wenn Sie damit einverstanden sind. Sonst muss er sich Kopien machen und die Originale wieder an Sie zurückgeben.

Kein Beleg vorhanden – was jetzt?

Wenn Sie für einzelne Aufwendungen keinen Beleg haben, dürfen Sie diese trotzdem steuerlich geltend machen. Sie müssen dem Finanzamt dann aber glaubhaft machen, dass Ihnen Kosten entstanden sind. Erklären Sie dem Finanzamt also schriftlich oder mündlich die näheren Umstände der Ausgabe und nennen Sie auch einen plausiblen Grund für den fehlenden Beleg.

Wir meinen: Das Leben ist zu kurz, um sich mit dem Suchen von Belegen zu beschäftigen!

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