Wann verjährt eine Steuerhinterziehung?

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Für eine Strafanzeige der strengen Finanzbeamten reicht schon das Vergessen von ein paar Euro Zinsen in der Steuererklärung oder ein schwarz kassiertes kleines Beratungshonorar aus. Ist aber Verjährung eingetreten, droht keine Gefahr mehr vom Finanzamt.

Es gibt eine steuerliche und eine strafrechtliche Verjährungsfrist

Die Strafverfolgungsfrist regelt, wie lange man für eine Tat bestraft werden kann, bevor sie verjährt. Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung verjähren nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, allg. Verjährungsregel). Die Frist beginnt mit Erhalt des Steuerbescheids mit der zu niedrigen Steuer.

Die Festsetzungsfrist legt fest, nach wie vielen Jahren für ein Kalenderjahr keine Steuererklärungen mehr abgegeben, keine Steuerbescheide mehr erlassen oder in irgendeiner Weise geändert werden können. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist darf das Finanzamt keine Steuerbescheide mehr ändern oder neue erlassen. Die Festsetzungsfrist beträgt bei der Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei der Steuerverkürzung fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie Ihre Steuererklärung oder Steueranmeldung eingereicht haben.

Beispiel:

Liegt die Steuerhinterziehung sieben Jahre zurück, ist die Strafverfolgungsfrist abgelaufen. Die Tat ist verjährt, man kann dafür also nicht mehr mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Die Festsetzungsfrist von zehn Jahren ist aber noch nicht vorbei. Das Finanzamt kann deshalb für das Jahr der Steuerhinterziehung eine Nachzahlung und Zinsen verlangen.

Ist Ihr Steuervergehen bereits straf- und steuerrechtlich verjährt, sind Sie aus dem Schneider. Sind Ihre Steuersünden nur strafrechtlich, aber noch nicht steuerlich verjährt und kommt Ihnen das Finanzamt vor Eintritt der steuerlichen Verjährung von selbst auf die Schliche, brauchen Sie zwar keine Strafverfolgung mehr zu fürchten, müssen aber die hinterzogenen Steuern nachzahlen inklusive 6 Prozent Hinterziehungszinsen p.a. (§§ 235, 238 AO).

Ist Ihre Steuerhinterziehung strafrechtlich noch nicht verjährt, können Sie durch eine Selbstanzeige beim Finanzamt die strafrechtlichen Folgen (Geldstrafe oder Verurteilung) vermeiden (§ 371 AO). Eine Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn der Steuerfahnder bereits vor der Tür steht.

Bei der Selbstanzeige müssen ausnahmslos alle Vergehen zugegeben werden. Teilselbstanzeigen sind nicht möglich.

Wichtig: Vor einer solchen Anzeige sollten Sie sich unbedingt von einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen!

Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung: Was ist erlaubt – und was nicht?

Das ist erlaubt: Ein Steuerzahler darf alle steuerlich abzugsfähigen Kosten absetzen. Er darf alle Steuervorteile geltend machen, alle Gestaltungsmöglichkeiten ausnutzen und alle Wahlrechte zu seinem Vorteil ausüben.

Das ist nicht erlaubt: Dem Finanzamt steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigen oder unrichtig oder unvollständig angeben, sodass die Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden können. Dann drohen Sanktionen wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO).

Die Vorschriften zur Steuerhinterziehung und zur leichtfertigen Steuerverkürzung gelten zum Beispiel auch für das Erschleichen der Wohnungsbauprämie, der Arbeitnehmer-Sparzulage und des Kindergeldes.

Eine Steuerverkürzung mit Vorsatz (= Steuerhinterziehung) kann einem Steuerpflichtigen nur vorgeworfen werden, wenn er weiß, dass er etwas Verbotenes tut, und das auch will:

  • Bei Abgabe der Steuererklärung weiß der Steuerpflichtige, dass er unrichtige oder unvollständige Angaben macht und so Steuern verkürzt. Er kennt den steuerlichen Anspruch des Staates und weiß, dass er etwas tut, was nach dem Gesetz eigentlich verboten ist. Er handelt wider besseres Wissen. Vorsätzlich handelt er allerdings auch dann, wenn er die Bezeichnung der Vorschrift, die Fundstelle oder den Wortlaut nicht kennt.

  • Außerdem will er Steuern verkürzen oder nimmt es zumindest billigend in Kauf (nach dem Motto Na wenn schon!).

Bei einer Steuerverkürzung mit grober Fahrlässigkeit (= leichtfertige Steuerverkürzung) hat der Steuerpflichtige zwar unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, aber nicht gewusst, dass er so Steuern verkürzt. Man kann ihm jedoch vorwerfen, dass er es eigentlich hätte besser wissen müssen. Bei grober Fahrlässigkeit handelt er besonders leichtsinnig oder besonders gleichgültig. Ungereimtheiten oder Zweifel, die sich ihm aufdrängen müssten, geht er nicht nach.

Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird von Fall zu Fall ganz individuell anhand der Kenntnisse und Fähigkeiten des Steuerzahlers beurteilt. Mit der Kompliziertheit des Steuerrechts kann sich niemand herausreden. Wer in einem Punkt über die steuerlichen Vorschriften nicht Bescheid weiß oder Zweifel hat, ist verpflichtet, sich zu informieren. Tut er das nicht, kann eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen.

Die Strafverfolgungsbehörden unterstellen eher bedingten Vorsatz als nur grobe Fahrlässigkeit, wenn Steuern verkürzt wurden. Damit gilt dann die steuerliche Verjährungsfrist von zehn Jahren und der schwarze Peter liegt bei Ihnen, nur leichtfertiges Handeln nachweisen zu müssen, wenn Ihre Steuersünden nach Ablauf von fünf Jahren aufgeflogen sind.

Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung im Überblick

Konsequenzen

bei Steuerhinterziehung (Vorsatz)

bei leichtfertiger Steuerverkürzung (grobe Fahrlässigkeit)

Steuernachzahlung

für die letzten 10 Jahre

für die letzten 5 Jahre

Zinsen

Hinterziehungszinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids, in dem die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde (§§ 235, 238 AO).

Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat werden erst berechnet 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres, für das die Steuern leichtfertig verkürzt wurden (§§ 233a, 238 AO).

Sanktionen

Verfolgung als Steuerstraftat: Einleitung eines Strafverfahrens, Erlass eines Strafbefehls, gerichtliche Verurteilung:

  • zu einer Freiheitsstrafe (bis zu 5 bzw. 10 Jahre) oder

  • zu einer Geldstrafe: Als Geldstrafe werden vom Gericht mindestens fünf Tagessätze festgesetzt. Die Höhe eines Tagessatzes berücksichtigt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen und orientiert sich am Nettoeinkommen (§ 40 StGB).

Verfolgung als Ordnungswidrigkeit: Einleitung eines Bußgeldverfahrens, Erlass eines Bußgeldbescheids, Festsetzung

  • einer Geldbuße: Die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 € (§ 378 Abs. 2 AO). Die Höhe der Geldbuße wird von der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes oder vom Gericht festgesetzt.

Steuerhinterzieher werden ins Bundeszentralregister eingetragen. Eine Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen taucht im Führungszeugnis auf. Sie gelten als vorbestraft (§ 32 BundeszentralregisterG).

Eine Eintragung ins Bundeszentralregister erfolgt nicht.

Verjährung der Strafe

Die Verfolgung als Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit verjährt nach fünf oder zehn Jahren ab Erhalt des zu niedrigen Steuerbescheids, wenn bis dahin nicht zum Beispiel eine Vernehmung des Beschuldigten stattgefunden hat oder angeordnet wurde oder ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist.

Die Verfolgung als Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit verjährt nach fünf oder zehn Jahren ab Erhalt des zu niedrigen Steuerbescheids, wenn bis dahin nicht zum Beispiel eine Vernehmung des Beschuldigten stattgefunden hat oder angeordnet wurde oder ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist.

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