Vorsicht bei Steuervorauszahlungen kurz nach der Scheidung!
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Wenn das Finanzamt von einer Scheidung noch nicht erfahren hat, kann das für Betroffene teuer werden: Vorauszahlungen gelten dann als für beide (Ex-)Partner geleistet.
Das geht aus einem Urteil des FG Schleswig-Holstein hervor, das über einen Fall zu entscheiden hatte, bei dem die Ehe vor Erlass des Vorauszahlungsbescheides und zum Zeitpunkt der durch den Kläger geleisteten Vorauszahlungen bereits nicht mehr bestand, das Finanzamt hiervon aber erst im Nachhinein, aber noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheides erfuhr und die vom Kläger geleisteten Vorauszahlungen lediglich hälftig anrechnete.
Die Frage, ob das Finanzamt hier zur Erstattung verpflichtet ist, beantworteten die Richter leider mit nein
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Diese Auffassung begründeten sie damit, dass der bestandskräftige Vorauszahlungsbescheid trotz geschiedener Ehe den Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen des Klägers bilde. Deswegen bestehe ein Gesamtschuldverhältnis, für das die Tilgungsvermutung gelte, dass für beide Ehegatten geleistet werden solle. Im zu entscheidenden Fall lägen wegen der Scheidung die objektiven Voraussetzungen, an die die Vermutung der Tilgungsabsicht anknüpfe, zwar nicht mehr vor. Da aber für die Frage, auf wessen Rechnung die Zahlung eines Gesamtschuldners erfolge, auf den im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem Finanzamt erkennbar hervorgetretenen Willen des Zahlenden abzustellen sei, greife die Vermutung vorliegend durch: Das Finanzamt wusste zum Zeitpunkt der Zahlungen weder, dass die Eheleute dauernd getrennt lebten, noch, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte (Schleswig-Holsteinisches FG vom 8.7.2014, 5 K 93/11 ; Az. der Revision VII R 38/14).