Vorläufiger Steuerbescheid: Einspruch oder Nichtstun?

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Welche Folgen hat die Vorläufigkeit für Ihren Steuerbescheid? Woran erkennen Sie, dass Ihr Steuerbescheid vorläufig ist? Müssen Sie trotz eines Vorläufigkeitsvermerks in der gleichen Sache Einspruch einlegen? Die Antwort auf diese und weitere Fragen finden Sie bei uns!

Ein Steuerbescheid kann wegen anhängiger Gerichtsverfahren vorläufig sein, die Millionen von Steuerzahlern betreffen, aber auch bei ungeklärten Sach- oder Rechtsfragen im Einzelfall.

Welche Folgen hat die Vorläufigkeit für Ihren Steuerbescheid?

Die Vorläufigkeit nach § 165 AO betrifft nicht den gesamten Steuerbescheid, sondern nur einen oder auch mehrere einzelne Punkte. Der Steuerbescheid bleibt deshalb auch nur in diesen Punkten offen. Nur diese Punkte können später noch geändert werden - auch nach Ablauf der Einspruchsfrist. Alles andere nicht mehr. Denn ansonsten entfaltet er die gleiche Bestandskraft wie ein normaler Steuerbescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk.

Woran erkennen Sie, dass Ihr Steuerbescheid vorläufig ist?

Zu Beginn des Steuerbescheids finden Sie dann den Vermerk: "Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig."

Die maschinellen Erläuterungen zu Ihrem Steuerbescheid enthalten darüber hinaus die Liste der Punkte, in denen Ihr Bescheid vorläufig bleibt. Da heißt es zum Beispiel: "Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig hinsichtlich ..."

Müssen Sie trotz eines Vorläufigkeitsvermerks in der gleichen Sache Einspruch einlegen?

Wenn Ihr Bescheid im Hinblick auf ein Massenverfahren in einem bestimmten Punkt bereits vorläufig ist, können Sie grundsätzlich nicht in derselben Sache Einspruch einlegen. Ihr Rechtsschutzbedürfnis ist ja durch die Vorläufigkeit bereits gewahrt.

Steuertipp
Trauen Sie Ihrem Vorläufigkeitsvermerk nicht und wollen Sie ganz auf Nummer sicher gehen, legen Sie trotz Vorläufigkeitsvermerk Einspruch ein. Berufen Sie sich auf das Verfahren vor dem BVerfG, in dem geklärt werden soll, ob die Vorläufigkeitsvermerke überhaupt wirksam sind (Aktenzeichen AR 9124/10).

Was ist zu tun, wenn ein Vorläufigkeitsvermerk fehlt oder falsch ist?

Wenn in einem für Sie wichtigen Punkt die Vorläufigkeit fehlt, können und sollten Sie Einspruch einlegen und die Vorläufigkeit beantragen. Der Vorläufigkeitsvermerk kann zum Beispiel fehlen, wenn Sie zu bestimmten Punkten in der Steuererklärung bisher keine Angaben gemacht haben.

Die meisten Vorläufigkeitsvermerke werden aufgrund der amtlichen Vorläufigkeitsliste des BMF in Ihren Steuerbescheid mit aufgenommen. Das passiert mittlerweile automatisch und mithilfe von einheitlich formulierten Textbausteinen.

Trotzdem kann es passieren, dass der Vorläufigkeitsvermerk in Ihrem Steuerbescheid von der amtlichen Formulierung abweicht (so geschehen bei etlichen Steuerbescheiden, die 2010 in Hessen erlassen wurden). Das kann dann ein Problem werden, wenn Angaben zugunsten der Steuerbürger fehlen.

Wenn Sie ganz auf Nummer sicher gehen wollen, vergleichen Sie Ihre Vorläufigkeitsvermerke mit der amtlichen Vorläufigkeitsliste. Legen Sie bei Abweichungen Einspruch ein und verlangen Sie, dass Ihr Vorläufigkeitsvermerk entsprechend ergänzt wird.

Wann endet die Vorläufigkeit?

Die Vorläufigkeit endet erst, wenn die Ungewissheit beseitigt ist, also wenn zum Beispiel das BVerfG oder der BFH eine Rechtsfrage entschieden haben.

Ist die Ungewissheit beseitigt, kann aus dem vorläufigen Bescheid ein endgültiger Bescheid werden. Ein endgültiger Bescheid ist bestandskräftig und kann nur in wenigen Ausnahmefällen geändert werden.

URL:
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