Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen als Steuersparmodell

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Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung) sind nach dem Abflussprinzip im Jahr der Zahlung unbegrenzt in voller Höhe als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, für welches Jahr die Beiträge gezahlt werden.

Es gilt lediglich folgende Einschränkung: Beiträge für künftige Jahre sind im Zahlungsjahr abziehbar, soweit sie das 2,5-Fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).

Wer die Möglichkeit hat, die Zahlung der Krankenkassenbeiträge selbst zu bestimmen, kann bis zum 2,5-Fachen des Jahresbeitrags im Voraus für zukünftige Jahre Beiträge zahlen und dadurch gegebenenfalls erheblich Steuern sparen:

  • Sie können dadurch Ihre Steuerbelastung optimieren! So können Sie Beitragszahlungen für Jahre mit geringer Steuerbelastung in Jahre mit hoher Steuerbelastung verlagern, zum Beispiel in ein Jahr mit hoher Abfindungszahlung und, falls die Fünftelregelung zum Ansatz kommt, zusätzlich noch vom Multiplikatoreffekt profitieren.
  • Durch Vorauszahlung und damit Zusammenballung der Beiträge zur Basisabsicherung in ein Jahr "verbrauchen" Sie nur in diesem Jahr bei der neuen Berechnungsmethode den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Dadurch können Sie in einem anderen Jahr Ihre weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag steuermindernd geltend machen, die ohne Vorauszahlung häufig keine Steuerentlastung bringen, weil der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft ist.

Achtung
Die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ist sehr komplex. Die Berechnung ist individuell verschieden und es gibt zwei Berechnungsmethoden. Bei vielen Steuerzahlern mit eher geringen Beiträgen kommt es durch die Vorauszahlung nicht zu einer (so hohen) Steuerersparnis. Bei den meisten Rentnern und Pensionären ist die alte Berechnungsmethode günstiger. Hier spielt dann der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen keine Rolle.

Klären Sie zunächst, ob in Ihrem Fall die Krankenkasse Vorauszahlungen für künftige Jahre akzeptiert und welche Folgen das hat. Gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer und Rentner etwa haben diese Möglichkeit nicht, da der Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger die Beiträge abführt.

Berechnen Sie konkret für Ihren Fall, welche Steuerersparnis durch eine Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträge möglich ist. Am einfachsten geht das mit unserem Steuerprogramm SteuerSparErklärung und der darin enthaltenen Steuerprognose für das laufende Jahr. Noch nicht abschließend geregelt ist unseres Erachtens, wie die sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu berechnen sind, wenn in einem Jahr die gezahlten Beiträge zur Basisabsicherung geringer sind als die Beitragsrückerstattung und/oder die erhaltenen steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse.

URL:
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